Anspruch auf Notbetreuung, wenn ein Elternteil in Pflege arbeitet

Für einen Anspruch auf Notbetreuung in Kita und Schule reicht es, wenn ein Elternteil in einem Gesundheits- und Pflegeberuf arbeitet.

Dies hat nun das Sozialministerium in einem Schreiben an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe klar gestellt. Somit liegt ein Härtefall im Sinne von Ziffer 4 der Allgemeinverfügung vom bereits dann vor, wenn ein Elternteil in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf arbeitet.

Die Allgemeinverfügung der Landesregierung vom 14.03.2020 sieht vor, dass der Besuch von Schulen, Kitas und Kindertagespflegestellen bis zum 19. April untersagt ist. Allerdings ist gemäß Ziffer 4 durch die Betreuungseinrichtungen eine Notfallbetreuung für die Kindertagesbetreuung und die Jahrgangsstufen 1-6 der Schulen vorzuhalten. Diese Notbetreuung soll ermöglichen, dass Eltern, die in sogenannten „systemrelevanten“ Bereichen arbeiten, ihren Beruf weiterhin ausüben können. Zu den aufgeführten Berufen gehört ausdrücklich auch die Arbeit in ambulanten und stationären Pflegediensten.

Nach bisheriger Auslegung dieser Regelung war es für eine Inanspruchnahme der Notbetreuung erforderlich, dass beide Elternteile in system-relevanten Berufen arbeiten. Für Mitarbeitende in der Pflege gilt nun, das Notfallbetreuung für ein Kind in Anspruch genommen werden kann, sobald ein Personensorgeberechtigter in den Gesundheitsberufen arbeitet.