Die Bundesschiedsstelle nach § 132a Absatz 3 SGB V hat am 14.Oktober 2020 getagt zu den Themen „Regelungen zu den Grundsätzen der Vergütung und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte und für die Vergütung von längeren Wegezeiten (Vergütungsgrundsätze) in der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a Abs. 1 SGB V“. Es wurden mehrere Änderunggen festgelegt.
Folgende wichtige Änderungen wurden vereinbart:
Absatz 1: Kollektiverträge: In § 132a SGB V ist eigentlich der Verbandsvertrag nicht vorgesehen, wurde bisher aber akzeptiert. Im Schiedsverfahren konnte nun abgewendet werden, dass die Zusammensetzung eines Kollektivs gesplittet wird.
Absatz 2 und 3: Es wird in Kostengrund- und Kostensteigerungskalkulation unterschieden. Zunächst werden nur Kostensteigerungskalkulationen durchgeführt werden können, da bisher keine kalkulatorischen Zeitaufwände vereinbart werden konnten (Absatz 19). Einvernehmliche Abweichungen sind möglich (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Es werden erstmals die berücksichtigungsfähigen Kostenbestandteile aufgezählt.
Absatz 4: Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Für eine darüberhinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes.
Absatz 5: Bindung an die Beitragssatzstabilität: Eine Überschreitung bleibt möglich und die entsprechenden Ausnahmetatbestände werden konkret benannt.
Absatz 6: Auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum können Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden (auch in Schiedsverfahren) – vorausgesetzt es wurde für diesen Zeitraum zu Vergütungsverhandlungen aufgerufen.
Absatz 7 -9: Es wurde ein Abgrenzungsschlüssel zu anderen Leistungsbereichen festgelegt der zu berücksichtigen ist. Bei der Darlegungslast und Plausibilisierung verhält es sich sehr nah an dem, was die BSG-Rechtsprechung vorgibt (Absatz 7 und 8). Aus Absatz 7 geht hervor, dass von Beginn an Personalkosten (wenn auch nach Funktionalitäten zusammengefasst) und eine Aufschlüsselung der Sachkosten usw. erfolgen muss.
Absatz 8 regelt dann, was zur Plausibilisierung weiter vorzulegen ist (Kaskadenregelung). Dies liegt alles im Ermessen. In der letzten Konsequenz wird dies bedeuten, dass pseudonymisierte Personallisten Stelle für Stelle vorzulegen. Bei den Lohnjournalen soll alles enthalten sein können (Entgeltumwandlungen usw., dies orientiert sich alles an § 14 SGB IV).
Absatz 9 greift die Richtigkeit der Vorvereinbarung auf. Dies hat auch eine Auswirkung auf das Nachweisgeschäft und zwar derart, dass eingetretene Veränderungen bei den Kostenpositionen, eine Erhöhung der zuvor vereinbarten Vergütungen rechtfertigen müssen.
Absatz 10: Hier wird in einer Kaskadenregelung das gesamte Nachweisgeschäft geregelt. Retrospektive Gehaltsnachweise sind nur für die letzten 12 Monate möglich. Es gibt keine Minderungsmechanismen für die Vergangenheit. Auswirkungen sind aber für die Zukunft wahrscheinlich.
Absatz 13: In Gruppenverhandlungen muss eine Kostenkalkulation für repräsentative Gruppen stattfinden. Die Größe der Stichprobe usw. wird nicht geregelt. Die Lösung ist der Vertragsebene nach § 132a Abs. 4 SGB V überlassen. Die Schiedsstelle hat keine wesentlichen Konkretisierungen vorgenommen. Die Verbände müssen in Zukunft die Kostenstruktur der Mitgliedseinrichtungen kennen und dazu Daten erheben, da bspw. auch bei Kollektivverhandlung Kosten vorgelegt werden müssen.
Absatz 19: Regelt, was bei der Bewertung berücksichtig wird. Bis 31.12.2021 sollen empirische Daten auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten kalk. Zeitaufwände für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die nicht unmittelbar nach Zeit oder Zeiteinheiten vergütet werden, auf Bundesebene vereinbart werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, vereinbaren die Spitzenverbände bis zum 30.06.2022 ein Verfahren zur Ermittlung der kalkulatorischen Zeitaufwände auf der Grundlage eines hälftig von den Vertragspartnern finanzierten Gutachtensprozesses, sofern keine Finanzierung von dritter Seite erfolgt
Absatz 20-26: Zuschläge sollen für diese Bereiche möglich sein, die über den Einzugsbereich des Pflegedienstes hinausgehen, in dem dieser 50 % seiner Kund*innen versorgt. Es werden Grundsätze formuliert. Die Vergütung für Wegezeit soll auch für den Aufwand der Wegezeit verwendet werden. Das Verhältnis von Leistungs- und Wegevergütung wird sich evtl. verändern, weil investive Aufwände etc. schlussendlich in der Wegevergütung berücksichtigt werden müssen.
Absatz 27: In diesem Absatz wird der Übertragungsakt bzw. die Transformation geregelt. Soweit Verträge nach § 132a Abs. 4 SGB V keine Regelungen enthalten, die diesem Paragraphen entsprechen, sollen Verhandlungen über Anpassungen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paragraphen aufgenommen werden. Bis zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen gelten die zwischen den Vertragspartnern nach § 132a Abs. 4 SGB V vereinbarten Regelungen fort.
Die Bundesrahmenempfehlungen zum Nachlesen finden Sie hier.