Für den Nachweis einer Masernschutzimpfung gilt nun nicht mehr als Frist der 31.12.2021 sondern der 31. Juli 2022. (s. § 20 Abs. 10, 11 IfSG).
Die Pflicht zur Masernschutzimpfung besteht neben den Kindertagesstätten auch in betreuten Wohnformen der Jugendhilfe und in Schulen.