Verlängerung: Neue Frist bei Masernschutzimpfung

Mit der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde auch die Frist für den Nachweis der Masernschutzimpfung verlängert.

Für den Nachweis einer Masernschutzimpfung gilt nun nicht mehr als Frist der 31.12.2021 sondern der 31. Juli 2022. (s. § 20 Abs. 10, 11 IfSG).

Die Pflicht zur Masernschutzimpfung besteht neben den Kindertagesstätten auch in betreuten Wohnformen der Jugendhilfe und in Schulen.