Die aktuelle Weisung der BA regelt den vereinfachten Zugang zu den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch aufgrund der „Ersten Verordnung zur Änderung der „Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung“.
Sie regelt insbesondere
- die weitere befristete Einschränkung der Vermögensprüfung, wonach für den Zeitraum von sechs Monaten Vermögen nicht berücksichtigt wird, es sei denn es ist „erheblich“(60.000 Euro für eine Einzelperson; selbst bewohnte Eigentumswohnung oder Haus bleiben ebenso wie private Altersvorsorge außen vor). Die aktuelle Weisung enthält zudem zusätzliche Erleichterungen bei der Berücksichtigung der Altersvorsorge von Selbständigen;
- die Verlängerung des Aussetzens der Vermögensprüfung auch beim Kinderzuschlag bis zum 31.12.2020;
- eine weiterhin befristete, für sechs Monate geltende, Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung;
- weiterhin Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung oder vorschussweisen Bewilligung - - und einen übergangsweisen Verzicht auf vermittlerische Betreuung für Selbständige und Leistungsberechtigte in Kurzarbeit; es sei denn, dass dies von den Betroffenen selbst gewünscht wird. Die Weisung kann unten heruntergeladen werden.
Quelle: Der Paritätische Gesamtverband, Tina Hofmann