Umgang mit extremistischen Äußerungen am Arbeitsplatz

Die grundgesetzlich verankerte Meinungsfreiheit hat eine herausragende Bedeutung für unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung. Gleichwohl ist nicht jede Äußerung gestattet. Eine Handreichung des Paritätischen Gesamtverband erläutert, was Arbeitsgeber beachten sollten.

Die Meinungsfreiheit gilt auch für Beschäftigte am Arbeitsplatz. Sie umfasst auch politische Äußerungen, findet aber ihre Grenzen in unzulässigen Beleidigungen, Schmähungen und Angriffen auf die Menschenwürde. Verlautbarungen, die diese Grenzen überschreiten, können nach den allgemeinen Grundsätzen des Kündigungsschutzrechts sanktioniert werden. Hierbei kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei groben Verstößen, erst recht bei strafrechtlich relevanten Äußerungen, kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen. In weniger gravierenden Fällen wird in der Regel zuvor der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich sein. Alle Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel der Umgangston im Betrieb, eine vorangegangene Auseinandersetzung oder eine nachträgliche Entschuldigung, sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

Außerdienstliches Verhalten der Beschäftigten ist in der Regel Privatsache, es sei denn, es besteht ein Bezug zum Arbeitsverhältnis und wirkt sich darauf beeinträchtigend aus. Für Führungskräfte und Tendenzträger bestehen gesteigerte Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten.

Ausführliche Erläuterungen dazu finden Sie in einer aktuellen Handreichung des Paritätischen Gesamtverband. Diese können Sie hier herunterladen