Übertragung von Urlaub ins Folgejahr

Eine aktuelle Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts nimmt Arbeitgeber in die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass Beschäftigte den Jahresurlaub im jeweiligen Kalenderjahr nehmen. Eine Handreichung des Paritätischen Gesamtverband erläutert, was konkret zu beachten ist.

 

Ein Arbeitgeber muss nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass seine Arbeitnehmer*innen tatsächlich in der Lage sind, ihren bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss seine Arbeitnehmer*innen – erforderlichenfalls förmlich – dazu auffordern, ihren Urlaub zu nehmen, und ihnen klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub ansonsten verfällt. Der Arbeitgeber muss sich dabei auch auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen.

Was es bei der korrekten Information noch alles zu beachten gibt, erläutert eine aktuelle Fachinformation des Paritätischen Gesamtverband, die Sie hier abrufen können.