Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird von der Ausländerbehörde erteilt, wenn nach Ablehnung eines Asylantrages oder Nichtverlängerung/Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mittels Abschiebung ausgesetzt wird (Aussetzung der Abschiebung). Das bedeutet, dass die betroffene Person zwar verpflichtet ist, aus dem Bundesgebiet auszureisen, aus bestimmten Gründen jedoch davon abgesehen wird, die Ausreisepflicht mit dem Zwangsmittel der Abschiebung durchzusetzen. Die nachfolgende Darstellung soll einen Überblick über die einzelnen Duldungsgründe vermitteln.
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