Zweite Phase der Überbrückungshilfe gestartet

Das Bundesprogramm "Überbrückungshilfe II" bietet Zuschüsse für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, um coronabedingte Einnahmeausfälle auszugleichen. Ab sofort können Anträge für die Monate September bis Dezember gestellt werden.

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an und umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Die Hilfen müssen über den eigenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüfer*in oder Rechtsanwält*in gestellt werden.

Informationen über das Programm und das Antragsverfahren finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben. Damit wurden die Zugangsvoraussetzungen gegenüber der ersten Programmphase abgesenkt. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wurde gestrichen. Anträge auf Überbrückungshilfe werden in den jeweils zuständigen Ländern bearbeitet. Das heißt: Für jedes Bundesland sind eine oder mehrere landesspezifische Bewilligungsstellen verantwortlich. Für Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesförderinstitut LFI: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-ueberbrueckungshilfe-fuer-kleine-und-mittelstaendische-unternehmen/