Teilhabestärkungsgesetz im Bundestag verabschiedet

Das am 22. April 2021 vom Bundestag beschlossene Teilhabestärkungsgesetz sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, die Verbesserungen und mehr Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen erreichen sollen.

Folgende Änderungen wurden beschlossen:

  • Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden: Die Jobcenter erhalten die Möglichkeit, Menschen mit Behinderungen, die SGB II beziehen, neben dem Rehabilitationsverfahren auch Leistungen nach den §§ 16a ff SGB II zu erbringen.
  • Die gesetzlichen Kriterien für die Berechtigung zu Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB IX Teil 2 (§ 99 SGB IX) werden entsprechend dem Konzept der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ durch Orientierung an den Begrifflichkeiten der UN-BRK und der ICF angepasst.
  • Das SGB IX wird dahingehend ergänzt, dass die dort genannten Leistungserbringer geeignete Maßnahmen treffen sollen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen vor Gewalt geschützt werden.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen werden in den Leistungskatalog der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgenommen.
  • Das Budget für Ausbildung wird auf Personen ausgeweitet, die sich im Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters befinden.
  • Das Behindertengleichstellungsgesetz wird um Neuregelungen zu Assistenzhunden erweitert. Der Zutritt soll Menschen mit Behinderungen nicht wegen der Begleitung durch einen Assistenzhund verweigert werden dürfen.
  • Digitale Pflegeanwendungen werden auch in der Hilfe zur Pflege nach SGB XII eingeführt.