Teilerfolg: Spenden statt Vernichten

Als Reaktion auf den Appell des Paritätischen „Spenden statt Vernichten“ hat das Bundesfinanzministerium reagiert und u.a. die Bemessungsgrundlage für Sachspenden neu regelt.

Im Februar hatte der der Paritätische gemeinsam mit dem Handelsverband Deutschland (HDI) und der Bundestagsfraktion Bündnis90/ Grünen den Appell „Spenden statt Vernichten“ an die Bundesregierung gerichtet. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu zwei Schreiben veröffentlicht, die die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden betreffen. 

Neuregelung der Bemessungsgrundlage für Sachspende
In einem Erlass wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Abschnitt 10.6 überarbeitet, der die Bemessungsgrundlage für die Sachspende neu regelt. Danach unterscheidet der UStAE künftig danach, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig ist.

Dies soll insbesondere bei Lebensmitteln, Kosmetika, Tierfutter, Blumen und anderen Gegenständen zutreffen, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen. Der Ansatz einer Bemessungsgrundlage auf 0 € kommt nur in dieser Fallgruppe in Betracht.

Ist die Verkehrsfähigkeit hingegen eingeschränkt, weil z.B. erhebliche Material- oder Verpackungsfehler vorliegen oder die Ware aufgrund von fehlender Marktgängigkeit nicht verkauft werden kann, so kann  bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nur eine geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden.

Keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt jedoch dann vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden. Selbst wenn diese Waren sonst vernichtet würde, führt dies nicht dazu, dass diese Neuware ihre Verkehrsfähigkeit vollständig verliert. Damit ist auch in diesen Fällen ein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln.

Befristetet: Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen
In einem weiteren Erlass wird geregelt, dass es keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern gibt, wenn an steuerbegünstigte Organisationen gespendet wird. Diese befristete Billigkeitsregelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgen.

Auf diese Möglichkeit wird auch in den FAQs des BMWi und BMF zu den sog. Überbrückungshilfen III, Anhang 2 "Handel" hingewiesen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Der Paritätische begrüßt Teilerfolg, fordert aber umfassende Regelung für Sachspenden
Dies ist ein guter erster Ansatz, den wir ausdrücklich begrüßen, so der Paritätische Gesamtverband. Langfristig fordert der Verband eine umfassende Regelung für Sachspenden, die dauerhaft die Spendenbereitschaft von Unternehmen an gemeinnützige Organisationen erhöht und auch Produkte umfasst, die aus Überproduktionen entstanden sind oder von brauchbaren Waren aus Retouren. Es können nicht sein, dass eine Vernichtung aufgrund der bestehenden Umsatzsteuerregelung günstiger sei, als das Spenden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten:
2021-03-18-umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-sachspenden-keine-umsatzbesteuerung-einzelhaendler.

pdf 2021-03-18-umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-sachspenden.pdf