Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Das Bundesministerium der Finanzen hat den zeitlichen Anwendungsbereich für die steuerlichen Regelungen für Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Diese Regelungen betrafen u.a. gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben zu Mittelverwendung wie das Aufstockung von Kurzarbeitergeld, Verlustausgleich etc.

Enthalten sind Regelungen zu Stundung im vereinfachten Verfahren und Vollstreckungsaufschub.
Leicht verändert wurden Regelungen zu der Überlassung von Personal, Sachmitten und Räumen sowie die umsatzsteuerlichen Regelungen für die unentgeltliche Bereitstellung für medizinische Zwecke.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden BMF-Schreiben.

2020-12-18-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene-verlaengerung.pdf2020-12-22-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-verlaengerung.pdf

2020-05-26-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene-ergaenzung.pdf

2020-04-09-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene.pdf