Das Arbeitsgericht Stuttgart urteilte (Urteil vom 22. Oktober 2020 - 11 Ca 2950/20), dass eine Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit wirsam sein kann. Dabei stellte es klar, dass es für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer solchen Änderungskündigung darauf ankommt, dass die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers nicht mit milderen Mitteln als einer Änderungskündigung durchsetzbar ist. Ausschlag gebend für die Verhältnismäßigkeit ist eine Begrenzung der Änderung und ein vorgelagerter Versuch, eine einvernehmliche Änderung mit dem/der Mitarbeitenden herbeizuführen.
Die Voraussetzungen, welche das Bundesarbeitsgericht für eine Änderungskündigung zur reinen Entgeltsenkung entwickelt hat, sind aus Sicht des Gerichts nicht anwendbar, insbesondere bedarf es nicht einer ansonsten drohenden Insolvenz des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber müsse es möglich sein, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Kurzarbeit in seinem Betrieb einzuführen.
Fazit
Ein Ende der Corona-Krise ist derzeit noch nicht absehbar. Das Instrument der Kurzarbeit hat sich zur Vermeidung von Entlassungen in den betroffenen Betrieben bewährt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart gibt Arbeitgebern ein Stück Rechtssicherheit, wenn in einem Betrieb ohne Arbeitnehmervertretung Kurzarbeit eingeführt werden soll.