Das Gesetz berechtigt und verpflichtet die Leistungsträger des Sozialgesetzbuches (Arbeitsverwaltung, Rentenversicherung, Träger der Eingliederungshilfe, Sozialhilfe und Jugendhilfe etc) sowie das BAMF die soziale Infrastruktur zu sichern, für deren Finanzierung sie jeweils zuständig sind. Gesichert werden diejenigen Einrichtungen, die auf Basis einer Leistungsvereinbarung, eines Auftrags oder einer Zuwendung tätig sind, aber wegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise nicht oder nicht in vollem Umfang weiter tätig sein können.
Das gilt zum Beispiel für Kitas, die nicht mehr besucht werden dürfen oder für Werkstätten, die ebenfalls schließen mussten. Mangels Belegung entfällt der originäre Vergütungsanspruch für die Leistungserbringung. Der Finanzierungsausfall soll durch das SodEG aufgefangen werden - und zwar durch den Träger, der für die originäre Finanzierung zuständig ist. Dies folgt dem Gedanken, dass die nötigen Mittel eingeplant waren und vorhanden sind, jetzt aber nicht immer auch zweckentsprechend eingesetzt werden können. Die Mittel werden quasi umgewidmet zu Mitteln zur Aufrechterhaltung der sozialen Infrastruktur.
Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass der freie Träger bereit ist, seine Ressourcen zur Bewältigung der Corona-Krise zur Verfügung zu stellen.
Der Zuschuss zur Sicherstellung der sozialen Infrastruktur ist auf 75 Prozent der bisherigen durchschnittlichen Einnahmen von dem jeweiligen Leistungsträger begrenzt. Dahinter steckt die Vorstellung, dass Kosten durch Kurzarbeit oder durch andere Einsparungen gesenkt werden können oder dass einzelne Bereiche auch vollständig normal weiter betrieben und finanziert werden können. Die Länder können den Höchstsatz anheben.
Die Zuschüsse müssen beim Leistungsträger beantragt werden. Sie werden durch Bescheid oder Vertrag bewilligt.
Der Unterstützungszeitraum endet am 30. September 2020 und kann durch Rechtsverordnung des Bundes bis 31. Dezember 2020 verlängert werden.
Frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung können die Leistungsträger eine Spitzabrechnung vornehmen, in der geprüft wird, ob und inwieweit es zu Doppelzahlungen gekommen ist.
Bewertung:
Es ist ausgesprochen erfreulich, dass es in kurzer Frist zu einem derart breit angelegten Schutzschirm zur Sicherung der sozialen Infrastruktur kommen konnte. Insbesondere das zuständige BMAS hat sich hier außerordentlich engagiert.
Das Gesetz wurde innerhalb weniger Tage formuliert und erfasst nahezu das gesamte Spektrum der Tätigkeit der Freien Wohlfahrtspflege. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Regelungen sehr allgemein und abstrakt sind und eher programmatisch angelegt sind.
Die Zuständigkeit des BMAS für das Sozialgesetzbuch hat auch zur Folge, dass Einrichtungen außerhalb der Zuständigkeit des BMAS nicht erfasst werden konnten. Das sind namentlich Bildungsträger, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Begegnungsstätten.
Parallel wurde im BMG das Krankenhausentlastungsgesetz erarbeitet, das die Krankenhäuser, die ärztliche Versorgung und die pflegerische Versorgung im Rahmen von Krankenversicherung und Pflegeversicherung sichern soll. Deshalb wurden aus dem SodEG die Einrichtungen herausgenommen, die nach SGB V oder SGB XI finanziert werden. Das führt dazu, dass derzeit Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, die nach SGB V finanziert werden, nicht vollständig abgesichert sind.
Nicht erfasst sind auch Mehrkosten, die beispielsweise in Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch Schutzausrüstungen oder zusätzliche Hilfsmittel entstehen. Hierfür sind die Partner der Vergütungsvereinbarungen zuständig.
Folgerung:
Auf Landesebene muss nun mit den Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden an der konkreten Umsetzung des Gesetzes gearbeitet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, die teils vagen Formulierungen zu konkretisieren. Die Gesetzesbegründung formuliert sehr klar, dass die Leistungsträger einen Sicherstellungsauftrag für die sozialen Dienste und Einrichtungen haben.