Voraussetzungen für die Bewilligung von Mehrbedarfen bei der Mittagsverpflegung auf Außenarbeitsplätzen von WfbM durch BMAS präzisiert

Das BMAS hat anlässlich einer Frage aus einem Bundesland zu seiner Rechtsauffassung  informiert. Diese Informationen wurden uns im aktuellen Rundschreiben der Fachaufsicht Eingliederungs- und Sozialhilfe Nr. 2020-08 zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung für die Bewilligung eines Mehrbedarfes nach § 42b Absatz 2 SGB XII ist die Teilnahme des Leistungsberechtigten an einer „gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung“. Dies setzt zunächst das Angebot einer zentralen Mittagsverpflegung in Räumlichkeiten voraus, in denen es in Gemeinschaft eingenommen werden kann, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und für die Einnahme ihres Mittagessens geeignet sind. Diese Bedingungen werden in einer barrierefreien Kantine oder Mensa in der Regel erfüllt, da das Mittagessen dort typischerweise gemeinsam mit Kollegen eingenommen wird und auch hinreichend Sitzplätze für Assistenzkräfte etc. vorhanden sein dürften. Dass die Werkstattbeschäftigten in der Kantine oder Mensa nicht unter sich bleiben, sondern gemeinsam mit anderen Kollegen essen gehen, ist integrationspolitisch gewollt und steht ihrem Anspruch nicht entgegen.
Keine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung liegt dagegen vor, wenn die leistungsberechtigte Person sich selbst individuell versorgt und ihr Mittagessen z. B. eigenständig in einem Supermarkt, einem Imbiss oder auswärtigen Restaurant einkauft.

Der § 42b Absatz 2 SGB XII verlangt weiterhin, dass die WfbM (oder ein anderer Leistungsanbieter) das Mittagessen in eigener Verantwortung anbietet oder die WfbM (oder ein anderer Leistungsanbieter) die Mittagsverpflegung in einem Kooperationsvertrag mit einem an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart hat.
In eigener Verantwortung (1. Alternative, vgl. § 42b Abs. 2 Satz 1 SGB XII) bietet die WfbM ein Mittagessen an, wenn sie sich selbst gegenüber der leistungsberechtigten Person vertraglich verpflichtet, für diesen gegen Entgelt ein Mittagessen bereitzustellen. Die zweite Alternative des § 42b Abs. 2 Satz 2 SGB XII verlangt, dass zwischen der WfbM und einem Essensanbieter vor Ort ein Kooperationsvertrag über die Bereitstellung des Mittagessens vereinbart wurde. Voraussetzung für einen solchen Kooperationsvertrag ist, dass der Essensanbieter sich verpflichtet, den Leistungsberechtigten vor Ort (z. B. am Außenarbeitsplatz) im Rahmen seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden Arbeitstag in einem geeigneten, barrierefreien Raum ein preiswertes Mittagessen zur Verfügung zu stellen. Der § 42b Abs. 2 Satz 2 SGB XII verlangt hingegen nicht, dass die WfbM (bzw. ein anderer Leistungsanbieter) sich im Kooperationsvertrag verpflichtet, den Essensanbieter selbst zu bezahlen. Der Zahlungsfluss kann daher aus verwaltungsökonomischen Gründen auch direkt zwischen Essensanbieter und den Beschäftigten an Außenarbeitsplätzen erfolgen.

Zur Bewilligung des Mehrbedarfes hat die leistungsberechtigte Person nach den im Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten nach § 42b Absatz 2 SGB XII (vgl. Anlage zu Runderlass der Abteilung Soziales und Integration Nr. 21/2019 vom 29. Oktober 2019) beschriebenen Grundsätzen auch am Außenarbeitsplatz mitzuteilen, ob und an wie vielen Tagen in der Woche ein Mittagessen in der Kantine eingenommen wird.

Das Rundschreiben können Sie unter diesem Link einsehen.