Mustergeschäftsordnung für eine Vermittlungsstelle in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Mit dem BTHG gelten neue Regelungen zu den Mitbestimmungsrechten der Beschäftigten Menschen mit Behinderung in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO). Kann zwischen dem Werkstattrat und der Leitung der Werkstatt keine Einigung erreicht werden, kann die Vermittlungsstelle angerufen werden

In Angelegenheiten der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend. Für die Mitwirkung verbleibt es beim geltenden Recht. d.h. die Vermittlungsstelle macht einen Einigungsvorschlag und die Werkstatt entscheidet unter Berücksichtigung dieses Vorschlages.

Die BAG Werkstätten für behinderte Menschen hat gemeinsam mit Werkstatträte Deutschland eine Mustergeschäftsordnungen für die Vermittlungsstelle in leichter und schwerer Sprache veröffentlicht.

Die  Mustergeschäftsordnungen sind in leichter und schwerer Sprache finden Sie hier:

Mustergeschäftsordnung Vermittlungsstelle

Mustergeschäftsordnung Vermittlungsstelle in leichter Sprache

Von: Claudia Scheytt, Der Paritätische Gesamtverband