In Angelegenheiten der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend. Für die Mitwirkung verbleibt es beim geltenden Recht. d.h. die Vermittlungsstelle macht einen Einigungsvorschlag und die Werkstatt entscheidet unter Berücksichtigung dieses Vorschlages.
Die BAG Werkstätten für behinderte Menschen hat gemeinsam mit Werkstatträte Deutschland eine Mustergeschäftsordnungen für die Vermittlungsstelle in leichter und schwerer Sprache veröffentlicht.
Die Mustergeschäftsordnungen sind in leichter und schwerer Sprache finden Sie hier:
Mustergeschäftsordnung Vermittlungsstelle
Mustergeschäftsordnung Vermittlungsstelle in leichter Sprache
Von: Claudia Scheytt, Der Paritätische Gesamtverband