Damit hat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts seine letzte Hürde genommen und tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Das Selbstbestimmungsrecht von Menschen, die Unterstützung und Schutz bei der Ausübung ihrer Rechte benötigen, soll mit der Reform gestärkt und verwirklicht werden. So sind die Wünsche der Betroffenen Maßstab für alle in der Rechtlichen Betreuung handelnden Personen. Es werden die Nachrangigkeit einer Betreuung und der Vorrang anderer Hilfen vor Einrichtung einer Betreuung stärker herausgestellt. Unterstützung geht vor Vertretung, die Vertretung der Betroffenen ist nur als letztes Mittel zulässig.
Das Betreuungsrecht wird nicht nur inhaltlich geändert, sondern auch gesetzlich neu strukturiert. Bislang wurde im Betreuungsrecht vielfach auf die Regelungen im Vormundschaftsrecht verwiesen. Nun ist dies im BGB unter dem Teilabschnitt Rechtliche Betreuung zu finden.
Folgende wichtige Änderungen enthält die Reform:
- Das bisherige „Betreuungsbehördengesetz“ wird durch das „Betreuungsorganisationsgesetz“ (BtoG) abgelöst.
- „Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz“ (VBVG) bleibt in veränderter Form bestehen.
- Änderungen gibt es zudem im „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ und in der „Zivilprozessordnung“.
- Die Erforderlichkeit von rechtlichen Betreuungen wird künftig besonders geprüft: das Angebot von anderen Hilfen zur Vermeidung von Betreuungen wird ausgebaut. Der Betreuer hat wie bisher die Aufgabe die Angelegenheiten rechtlich und nicht faktisch zu besorgen. Dabei hat die Unterstützung Vorrang vor der Vertretung: der Betreuer hat die Angelegenheiten so zu besorgen, dass der Betreute im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann.
- Für Betreuer wird es neue Unterstützungsangebote geben, aber auch erweiterte Berichts- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht. Die Aufsichtsplichten des Gerichts werden erweitert.