Diese Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren beruht auf einem Änderungsantrag, der nun im Gesundheitsausschuss beschlossen werden soll. Hierin liegt ein Erfolg für die gute Arbeit, die Leistungserbringerverbände in den vergangenen Monaten auf Bundesebene geleistet haben. So hatte sich der Paritätische im Bündnis der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege eV (BAGFW) konsequent dafür eingesetzt, dass der Pflegeschutzschirm weiterhin Coronavirus-bedingte Mindereinnahmen von Pflegeeinrichtungen kompensieren muss, um die Arbeit von Pflegeeinrichtung perspektivisch zu sichern.
Der bisherige Gesetzesentwurf für ein „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz)“ hatte bis vor kurzem wesentliche Einschränkungen der Erstattungsfähigkeit von Mindereinnahmen ab April vorgesehen. Demnach sollten Corona-bedingte Mehrausgaben auch weiterhin erstattungsfähig bleiben – etwa für Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Allerdings sollten Mindereinnahmen nur noch eingeschränkt erstattungsfähig sein: In einem neuen Abs. 2a zu § 150 SGB XI war als neue Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Mindereinnahmen vorgesehen, dass diese Mindereinnahmen als Folge der „Umsetzung behördlicher Auflagen sowie von landesrechtlichen Regelungen zur Eindämmung der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie unmittelbar entstehen. Diese Voraussetzung ist von der Pflegekasse vor der Auszahlung zu überprüfen.“
In der Gesetzesbegründung hieß es hierzu: „Mit dieser gesetzlichen Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die Umsetzung der Coronavirus-Testverordnung und der Impfstrategie ab dem Frühjahr 2021 mit einer sukzessiven Verbesserung der Leistungserbringung für zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie für die durch diese versorgten Pflegebedürftigen auszugehen ist. Ziel ist eine Rückkehr zum regulären Betrieb im Rahmen der behördlichen und landesrechtlichen Vorgaben.“ Im Ergebnis wird das aktuelle Gesetzgebungsverfahren diese Einschränkungen nach gegenwärtigem Sachstand nicht bringen.
Eine langfristig verlässliche Absicherung der Pflegeeinrichtungen bis zum Jahresende wird das EpiLage-Fortgeltungsgesetz allerdings auch nicht bringen. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf hatten die Verbände der BAGFW gefordert, dass die Verlängerung des Pflegeschutzschirms schon jetzt bis zum 31. Dezember gefasst werden sollte. Demgegenüber wird die Regelung in § 150 Abs. 6 SGB XI erneut um lediglich drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert.