Pflegeschutzschirm: Neues Formular und aktualisierte Festlegungen

Zum 16. Januar sind mit Zustimmung des BMG aktualisierte Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI sowie das Antragsformular in Kraft getreten. Das Antragsformular ersetzt somit das Übergangformular, das für den Abrechnungsmonat Januar vorläufig zur Verfügung gestellt worden war.

Bei der Anpassung der Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI wurde nun auf ein konkretes Befristungsdatum verzichtet (zuletzt 31.12.2020). Stattdessen verweist der GKV-SV auf den in § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI geregelten Zeitpunkt zur Geltung des Schutzschirms. Mit dieser dynamischen Verweisung bedarf es bei einer weiteren Verlängerung des Schutzschirms keiner erneuten Anpassung der Festlegungen.

Diese dynamische Verweisung wird in Ziffer 4 Absatz 3 hinsichtlich des Nachweisverfahrens für das Anspruchsjahr 2021 einbezogen: „Die Auszahlung erfolgt vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens nach Ziffer 5. Die vorläufige Auszahlung gilt als endgültig, wenn die zuständige Pflegekasse für Auszahlungen das Jahr 2020 betreffend bis zum 31. Dezember 2022 und für Auszahlungen das Jahr 2021 betreffend bis nach Ablauf von 24 Monaten nach dem nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunkt keine Rückerstattung geltend macht oder keine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft. Diese Frist gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung ihren Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommt.“

Die aktuellen Dokumente sind auf der GKV-Internetseite veröffentlicht.