Die neuen §§ 84 Abs. 9, 85 Abs. 9 bis 11 SGB XI, die mit Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) eingeführt wurden, bringen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen einen Anspruch, um über einen Vergütungszuschlag zusätzliche Stellen im Bereich der Pflege-Assistenz-Kräfte zu schaffen. Diese Stellen werden aus Mitteln der Pflegekasse finanziert, ohne dass eine finanzielle Belastung von Bewohner*innen entsteht.
Der GKV-Spitzenverband hat nun gemäß § 85 Abs. 11 ein vorläufiges Formular zur Beantragung dieser Stellen zur Verfügung gestellt. Das Formular soll auf der GKV-Internetseite eingestellt werden und wurde an vollstationäre Mitgliedseinrichtungen des Paritätischen umverteilt.
§ 85 Abs. 11 SGB XI sieht vor, dass bis zur Vereinbarung des Vergütungszuschlages ein vereinfachtes Mitteilungsverfahren erfolgt, mit dem keine Verhandlung verbunden ist. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung ermittelt den Vergütungszuschlag und teilt die wesentlichen Ausgangsdaten für die Berechnung den Parteien der Pflegesatzvereinbarung mit.
Mitzuteilen ist insbesondere:
- die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden
- die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 SGB XI auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden berechnet werden
- die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal
- die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhalten hat.
Vergütungszuschläge auf dieser Grundlage sind insofern vorläufig, als sie künftig durch Vereinbarungen der Vertragspartner von Pflegesatzvereinbarungen abgelöst werden sollen. Die wesentlichen Eckdaten für Vereinbarungen eines Vergütungszuschlags für zusätzliches Personal werden in § 85 Abs. 9 SGB XI formuliert und sollen künftig durch Festlegungen des GKV konkretisiert werden. In § 85 Abs. 9 Nr. 1 wird die erwartete Qualifikation der zusätzlichen Pflegehilfskraft dargelegt.
Demnach soll entweder eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit mindestens einjähriger Dauer vorliegen (1a) oder eine entsprechende berufsbegleitende Ausbildung gegenwärtig erfolgen (1b) oder innerhalb von zwei Jahren eine Qualifikation begonnen werden (1c). Im letztgenannten Fall muss die Ausbildung anerkannte Eckpunkte der ASMK zur Länder-einheitlichen Ausbildung erfüllen.
Das Land MV macht sich aktuell auf den Weg, um die Ausbildungsverordnung für qualifizierte Pflegehelfer*innen den Vorgaben dieser Eckpunkte anzupassen. Durch diese Qualifizierung entstehende Ausbildungskosten sollen ebenfalls außerhalb von Pflegesätzen refinanzierbar sein.