Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt auf Grundlage dieser Empfehlungen eine neue Verordnung zur Verbindlichkeit des Pflegemindestlohns zu erlassen. Voraussichtlich wird diese Verordnung zum 01.05.2020 in Kraft treten, zumal die derzeitige 3. Pflegemindestlohnverordnung eine befristete Laufzeit bis zum 30.04.2020 hat. Die geltende Verordnung bestimmt Mindestlöhne für Arbeitnehmer*innen in der Pflege mit Stundenlöhnen von 10,85 Euro (Ost) und 11,35 Euro (West).
Nach den Empfehlungen der 4. Pflegekommission sollen die aktuellen Mindestentgelte ab dem 01.07.2020 auf 11,20 Euro (Ost) und auf 11,60 Euro (West) angehoben werden.
Darüber hinaus wird in den Empfehlungen erstmals nach Qualifikationsstufen unterschieden, wobei Mindestlöhne für "Pflegekräfte", "Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung" und "Pflegefachkräfte" benannt werden. Dabei sollen die Mindestentgelte für Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung ab dem 01.04.2021 und für Pflegefachkräfte ab dem 01.07.2021 eingeführt werden. Einheitliche Mindestentgelte in Ost und West sollen zum September 2021 gelten: 12 Euro für Pflegekräfte - 12,50 Euro für Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung - 15 Euro für Pflegefachkräfte. Keine Anwendung sollen die Regelungen für Arbeitnehmer*innen finden, die ausschließlich in der hauswirtschaftlichen Versorgung, Küche oder Wäscherei tätig sind.
Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Pflegekommission ist im Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelt, das zum Jahresende 2019 durch das "Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)" novelliert wurde. Neu aufgenommen wurden hiernach im Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch Regelungen zur Schaffung allgemeinverbindlicher, bundesweiter Tarifverträge für die Pflegebranche. Ein solcher Tarifvertrag könnte neben Mindestentgelte nach der Pflegemindestlohnverordnung treten, und weiter reichende Maßstäbe setzen. Diesbezügliche Verhandlungen laufen derzeit zwischen der Bundesvereinigung für Arbeitgeber in der Pflegebranche "BVAP" und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Die Wirksamkeit eines solchen Tarifvertrages, der durch Rechtsverordnung des BMAS für die Pflegebranche insgesamt gelten soll, ist allerdings nicht unumstritten.
Die vorgeschlagenen Mindestentgelte und Verwirklichungsstufen nach den Empfehlungen der Pflegekommission können Sie der tabellarischen Übersicht in der Pressemeldung des BMAS entnehmen. Die vollständigen Empfehlungen der vierten Pflegekommission finden Sie hier als PDF.