Personalkorridor stationär - KSV strebt erneut aufschiebende Wirkung an

Der KSV geht beim Landessozialgericht (LSG) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gegen den Schiedsspruch vom 30. September 2019 vor. Wann das LSG über den Antrag entscheiden wird, steht noch nicht fest. Bis auf weiteres gelten in Pflegesatzverhandlungen die neuen Personalkorridore gemäß § 21 Abs. 6 LRV stationär.

Mit Antrag vom 09.12.2019 verfolgt der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz die gerichtliche Anordnung einer aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Regelung in § 21 Abs. 6 LRV stationär (Personalkorridor für Pflege und Betreuung). Antragsgegner dieses Gerichtsverfahrens ist die Schiedsstelle SGB XI M-V.

Die Schiedsstelle SGB XI war im vergangenen Jahr zweimal als entscheidende Instanz mit der Regelung der Personalkorridore im neuen Landesrahmenvertrag befasst. Jeweils fiel die Entscheidung der Schiedsstelle gegen den KSV und im Sinne der Leistungserbringerverbände aus. Zunächst hatte die Schiedsstelle im März 2019 entschieden, dass die Personalkorridore im neuen Landesrahmenvertrag gemäß Antrag der Leistungserbringerverbände gelten sollen. Gegen diesen ersten Schiedsentscheid hatte der KSV im Juni 2019 Klage beim LSG erhoben – lediglich fristwahrend und ohne inhaltliche Begründung. Dieser Klage kam zunächst aufschiebende Wirkung bezüglich der angefochtenen Regelung zu, so dass eine konsequente Umsetzung der neuen Personalkorridore in Pflegesatzverhandlungen am Veto des KSV scheitern konnte. Zur Durchsetzung der neuen Personalkorridore wurde daher durch die Leistungserbringerverbände die Sache erneut zur Verhandlung vor die Schiedsstelle geführt. Diese ordnete folgerichtig mit Entscheidung vom 30.09.2019 die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Klage an. Mit diesem Schiedsspruch können seitdem die neuen Personalrichtwerte in § 21 Abs. 6 LRV in Pflegesatzverhandlungen umgesetzt werden. Dies ist auch weiterhin der Fall, wird allerdings durch den Gerichtsantrag des KSV mit einem Hauch von Rechtsunsicherheit belastet. Diese Rechtsunsicherheit kann das LSG beseitigen, wenn es im einstweiligen Rechtsschutz den Argumenten der Schiedsstelle folgt. Herr des Verfahrens ist das Landessozialgericht. Einen Verhandlungstermin gibt es bislang nicht.