Neufassung der Coronavirus Testverordnung soll mehr Testungen ermöglichen

Das Gesundheitsministerium plant zu ermöglichen, dass insbesondere auch Apotheken und Zahnärzte mit einer Durchführung von Corona-Tests beauftragt werden können. Es ist eine Erweiterung der Einrichtungen vorgesehen, die einen Anspruch auf Testungen erhalten sollen.

Ausweitung präventiver Testungen gefordert
Zu den erweitereten Einrichtungen sollen künftig insbesondere auch Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gehören. Für manche Einrichtungen soll die Anzahl der Tests, auf die Sie einen Anspruch haben, erhöht werden.

Stellungnahme der Freien Wohlfahrtspflege zum Entwurf einer Neufassung der Coronavirus-Testverordnung
Der Gesamtverband hat zu den geplanten Änderungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) Stellung genommen. Die BAGFW weist darauf hin, dass:
- die Ausweitung von präventiven Testungen im Bereich der Obdachlosen- und Wohnungslosenhilfe begrüßt wird
- eine darüber hinaus gehende Ausweitung auf Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und weiteren Massenunterkünften erforderlich ist
- eine Ausweitung auf Personen mit einem besonderen Schutzbedürfnis, wie z. B. Personen in Frauenhäusern notwendig ist
- auch Mutter-Vater-Kind Einrichtungen einzubeziehen sind
- zu berücksichtigen ist, dass es Fallkonstellationen insbesondere in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bestehen, wo Menschen das Wochenende mit ihren Angehörigen verbringen
- die Einbeziehung der Apotheken wird begrüßt
- die vorgesehene Ausweitung der PoC Testkapazitäten für Intensivpflegedienste und andere (ambulante) Dienste wird begrüßt
- ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf mit Blick auf ärztliche Schulungen des Personals in nicht ärztlich geführten Einrichtungen besteht

Die Stellungnahme finden Sie hier: http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/die-freie-wohlfahrtspflege-nimmt-stellung-zum-entwurf-einer-neufassung-der-coronavirus-testverordnun/

Vergütung der Tests
Entgegen der Entwurfsfassung gab es mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine inhaltliche Veränderung.  Als Vergütung für Tests, die durch weitere Leistungsbringer gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung erbracht werden, sind nun neun Euro anstelle von fünf Euro vorgesehen.

Die am 15. Januar 2021 veröffentlichten Änderungen zur Coronavirus Testverordnung sind am 16. Januar in Kraft getreten.