Im Sommer hatten die Verbände der Kostenträger ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet. Nun fand unter Vermittlung des Schiedsstellenvorsitzenden eine Einigung im Vorfeld des geplanten Verhandlungstermins statt. Die erzielten Einigungen in den strittigen Punkten entsprechen weitgehend den Positionen, die durch die Leistungserbringerverbände in den Verhandlungen vertreten wurden. Der neue Rahmenvertrag für teilstationäre Pflegeeinrichtungen folgt in weiten Zügen dem aktuellen Rahmenvertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Anbei ein Überblick der zuletzt strittigen Positionen, mit Verweis auf die nun getroffene Regelung im Rahmenvertrag:
§ 1 Abs. 5 Nr. 4 - „Selbstversorgung“
Anders als im RV vollstationär wird die Leistung in der Tagespflege als Ergänzung zur häuslichen Versorgung gesehen und auf den jeweiligen Bedarf abgestellt. Der ausführliche Katalog möglicher Unterstützungshandlungen wird nicht übernommen. Es wird deutlich, das Körperpflege/Waschen als Tätigkeit der Selbstversorgung vorrangig der Häuslichkeit zuzuordnen ist.
§ 12 Abs. 4 – Ermöglichung von Überbelegungen aus besonderem Anlass
Es wird im Rahmenvertrag ausdrücklich geregelt, dass Überbelegungen zulässig sein können.
§ 14 – „kein Absatz 3“
Der Rahmenvertrag gibt keine Mindestgröße für den Betrieb einer Tagespflege vor.
§ 20 Abs. 6 – besonderes Klientel gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XI
Es besteht die Möglichkeit zur Verhandlung von Personal oberhalb des genannten Korridors für Klientel gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XI (besonderer Pflege und Betreuungsbedarf von „Pflegebedürftigen mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems“); dies kann auch während einer laufenden Pflegesatzvereinbarung verhandelt werden.
§ 20 Abs. 9 – Mindestanteil PDL
Der Mindestanteil PDL in der Tagespflege liegt bei 0,25 VK. Eine PDL darf in dieser Position in maximal drei teilstationären Einrichtungen eingesetzt werden.
§ 20 Abs. 12 – Mindestbesetzung Pflege und Betreuung
Bei Öffnung an 5 Tagen/Woche und 40 Betriebsstunden sind mindestens 2,25 VK im Bereich Pflege und Betreuung vorzuhalten.
Eine redaktionell abschließend bearbeitete Fassung wird zeitnah in das Unterschriftenverfahren gehen. Auf der Internetseite des Paritätischen MV finden Sie eine Fassung des künftigen Rahmenvertrags, die noch nicht redaktionell bearbeitet ist im internen Bereich unter Landesrahmenverträge.