Neue Quarantäne-Verordnung MV

Am 1. Dezember ist die neue SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung für Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten. Wir erläutern die wichtigsten Änderungen.

Den Text der neuen SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung MV finden Sie hier.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Personen, die auf einem Corona-Risikogebiet nach Deutschland einreisen, müssen sich nach der Einreise grundsätzlich in häusliche Absonderung begeben (§ 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung MV). Ein Anrecht auf eine kostenfreie Corona-Testung nach Einreise enthält die neue Verordnung nicht mehr.
  • Verkürzung der Quarantäne-Zeit nach Einreise aus einem Risikogebiet außerhalb Deutschlands von 14 Tagen auf 10 Tage (§ 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung MV).
  • Personen, die aus einem Internationalen Risikogebiet einreisen, müssen sich beim zuständigen Gesundheitsamt melden und zusätzlich eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de abgeben (§ 1 Abs. 2 Quarantäneverordnung).
  • Ausnahmen von der Pflicht zur häuslichen Absonderung gelten für Einreisen, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, von Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, der Kinder-und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Krisen- und Konfliktberatung oder der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Quarantäneverordnung). Voraussetzung ist allerdings, dass diese Personen bei Einreise symptomfrei sind und einen negativen Corona-Test vorweisen können (§ 2 Abs. 5 und 6 Quarantäne-Verordnung).
  • Ausgenommen von der Pflicht zur häuslichen Absonderung sind ebenfalls Einreisen von Personen, die pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Personen begleiten und nicht für Integrationshelferinnen und Integrationshelfer, die Schülerinnen und Schüler als Begleitpersonen begleiten (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 Quarantäneverordnung). Voraussetzung für diese Personen ist ebenfalls die Symptomfreiheit bei Einreise und die Vorlage eines negativen Corona-Tests (§ 2 Abs. 5 und 6 Quarantäne-Verordnung).
  • Die Länge der häuslichen Absonderung kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 5 Tage verkürzt werden (§ 3 Quarantäneverordnung).
  • Die Verordnung ist bis zum 20.12.2020 gültig