Die neue Corona-Landesverordnung gilt vom 1. bis 20. Dezember 2020. Den Verordnungstext zum Download finden Sie hier.
Darin finden sich u.a. folgende neue Regelungen:
- Regelungen für Veranstaltungen: Veranstaltungen und Versammlungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Abs. 1 Corona-LVO). Weiterhin zulässig sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der Daseinsfür- und -vorsorge dienen (§ 8 Abs. 2 Corona-LVO). Zusätzlich sind jetzt auch wieder Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen und Verbänden erlaubt, die unaufschiebbar gesetzlich oder satzungsmäßig erforderlich sind. Das gilt auch für unaufschiebbare Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen (§ 8 Abs. 5 Corona-LVO). Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 40 der Corona-LVO einzuhalten. Das bedeutet, die Veranstaltungen müssen beim zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden und es müssen die in Anlage 40 genannten Hygiene- und Dokumentationsauflagen eingehalten werden.
- Erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlichoder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind ein Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Zusätzlich können die Landkreise und kreisfreien Städte öffentliche Orte festlegen, an denen ebenfalls Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist (§ 1 Abs. 2 Corona-LVO). Die jeweiligen regionalen Regelungen der Landkreise und kreisfreien Städte finden Sie hier: https://www.paritaet-mv.de/corona-kreisebene.html
- Beschränkung privater Zusammenkünfte: Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur für einen Teilnehmerkreis von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes zulässig und auf insgesamt maximal 5 Personen beschränkt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet (§ 1 Abs. 1 Corona-LVO).
- In der Zeit von Weihnachten bis Neujahr (23.12.2020 bis 01.01.2021) gelten die sogenannten „Feiertagsregeln“. In dieser Zeit sind private Treffen mit bis zu 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände möglich. Zugehörige Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Privatbesuche aus anderen Bundesländern in Mecklenburg-Vorpommern sind - wie bisher - nur für Besuche innerhalb der Kernfamilie möglich (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern).
- Beherbergungsstätten und Gastronomie bleiben bis mindestens 20.12.2020 geschlossen. Keine Öffnung der Beherbergungsstätten zu Weihnachten und Silvester für Urlauber aus ganz Deutschland. Aber: Bis zu drei Übernachtungen in Beherbergungsstätten sind für Besuche bei der Kernfamilie möglich (§ 4 Corona-LVO).
- Schulklassen können Vorstellungen von Theatern, Opern, Konzerthäusern usw. als außerschulische Lernorte besuchen (§ 2 Abs. 7 Corona-LVO) .
- Die Landesregierung hat auf eine Verschärfung der Zugangsregelungen für den Einzelhandel verzichtet.