Der Besuch und das Betreten von vollstationären Pflegeeinrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften durch Externe bleibt weiterhin erlaubt, soweit in der Einrichtung kein aktives Corona-Infektionsgeschehen besteht.
Die Schutzstandards für Einrichtungen und Angebote der Pflege und Eingliederungshilfe wurden jedoch erhöht und richten sich nach der Höhe der Neuinfektionen in der jeweiligen Region.
Ab einem Risikowert von 36 bis 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Tagen im jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt dürfen höchstens zwei Besuchende je Bewohner*in, die nicht dauerhaft festzulegen sind, gleichzeitig die Einrichtung betreten.
Ab 51 bis 74 Neuinfektionen darf höchstens eine Besucherin oder ein Besucher je Bewohner*in oder Bewohner die Einrichtung betreten. Der Besuchende muss auch hier nicht dauerhaft festgelegt werden.
Ab einer 7-Tages-Inzidienz von 75 Neuinfektionen darf der Besuch ausschließlich in einem hierfür vorgesehenen Besuchszimmer stattfinden, wobei nach jedem Besuch das Zimmer zu desinfizieren ist. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Nutzung eines Besuchszimmers ist in der Verordnung für Bewohnende mit unzureichender Mobilität verankert. Das Einzelzimmer ein Bewohner*in steht einem Besuchszimmer gleich, soweit der Besuch durch Personal der Pflegeeinrichtung auf dem kürzesten Weg zum jeweiligen Einzelzimmer geleitet wird.
Die jeweiligen Einschränkungen bleiben in Kraft bis der Ausgangswert der jeweiligen Stufe im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt für mindestens 14 Tage unterschritten worden ist.
Die aufgeführten Einschränkungen umfassen grundsätzlich nicht das Betreten zu anderen Zwecken als den Besuch. Dies beinhaltet neben dem Personal des Einrichtungsträgers insbesondere das Betreten zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Betriebes (zum Beispiel Warenlieferungen, notwendige Reparaturen, Reinigung), das Betreten zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Rechtspflege und Situationen, in denen ein Besuch der pflegebedürftigen Person aufgrund gesundheitlicher Umstände keinen Aufschub duldet (zum Beispiel Sterbebegleitung). Auch die Begleitung und der Besuch Minderjähriger, medizinische, therapeutische oder seelsorgerische Maßnahmen sowie Hygienemaßnahmen (Friseur, Fußpflege) bleiben möglich.
Untersagt ist der Besuch und das Betreten für Personen, die sich in den letzten drei Tagen in einem ausländischen Risikogebiet oder einem Landkreis/ einer kreisfreien Stadt innerhalb Deutschlands aufgehalten haben, in der die Zahl der Neuinfektionen den Wert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten wurde. Dieses Verbot kann durch den Nachweis einer negativen und höchstens 48 Stunden alten molekularbiologischen Testung dieser Person aufgehoben werden.
Weiter regelt die Verordnung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung
- für Bewohnende in vollstationären Pflegeeinrichtungen und
- in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
- nur in öffentlichen Räumen und öffentlichen Verkehrsflächen
- nur wenn eine weitere Person im Raum / auf der Verkehrsfläche ist
Eine Pflicht zum Tragen einer geeigneten Mundnasenbedeckung (medizinisch oder Alltagsmaske) gilt für Besuchende, Aufsuchende und Personal, Durchführende und Nutzende von
- Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesgruppen an diesen Werkstätten
- sonstige Tagesgruppen für Menschen mit Behinderungen
- Tagesstätten nach §§ 67 f. SGB XII
- Heilpädagogischen und Interdisziplinären Frühförderung
- Hilfsangebote durch familienentlastende Dienste
- Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 SGB IX
- Berater*innen und Ratsuchende in der Sozial- und Gesundheitsberatung
Keine Maskenpflicht gilt in den genannten Bereichen für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen mit Attest zur Maskenbefreiung.
Eine Lesefassung der neuen Verordnung finden Sie hier.
Eine Vergleichsfassung (Änderungen in der neuen Verordnung gegenüber der bisherigen) finden Sie hier.