Die aktuelle Fassung mit Datum vom 5. Juni 2020 beinhaltet 17 neue Fragen mit Antworten sowie diverse Änderungen in den bisherigen 24 Fragen. Die Aktualisierung ist auf der Internetseite des GKV abrufbar.
In folgenden Fragen wurden Änderungen aufgenommen: 3, 5, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17. Im Wesentlichen beinhalten die Änderungen Klarstellungen. Darüber hinaus ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:
- Nach Ziffer 5 können im Ausnahmefall spezifische Unterweisungen oder Schulungen durch Externe erstattungsfähig sein.
- Nach Ziffer 10 sind neben dem Monat Februar grundsätzlich keine weiteren Referenzmonate möglich. Es gilt lediglich für stationäre Kinder- und Jugendhospize eine Ausnahme.
- In Ziffer 12 ist explizit neu aufgenommen, dass verringerte Aufwendungen für Verpflegung den Anspruch auf Ausgleich vermindern können (siehe auch Punkt 36). Ebenfalls neu ist der Punkt, dass Mindereinnahmen, die nicht coronabedingt entstanden sind, sondern aufgrund von "üblichen Auslastungsschwankungen" als "anderweitige Einnahmen" einzutragen sind.
- In Ziffer 16 heißt es nunmehr, dass bei angemeldeter Kurzarbeit entweder eine Aufstockung des KuG auf 100% erfolgen muss oder ein Differenzbetrag als „anderweitige Einnahmen“ einzutragen ist.
Ab der Ziffer 25 folgen die neuen 17 Fragen mit Antworten zu folgenden Themen:
- Ziffer 25: Keine Erstattung coronabedingter Mehraufwendungen nach dem 30.09.2020
- Ziffer 26: Transportkosten als Mehraufwendung bei räumlich getrennten Quarantänebereichen
- Ziffer 27: Transportkosten im Rahmen einer anderweitigen vollstationären pflegerischen Versorgung
- Ziffer 28: Keine Anerkennung von Kosten für FFP 2-Masken in der "Routinearbeit" von Pflegekräften
- Ziffer 29: Kein Erstattungsanspruch bei vorsorglicher Freistellung von Mitarbeiter*innen
- Ziffer 30: Mehraufwand durch Quarantänemaßnahmen bei Wechsel der Einrichtung
- Ziffer 31: Mehraufwand durch besonderes Einzugsmanagement
- Ziffer 32: Mehraufwand durch besonderes Besuchsmanagement
- Ziffer 33: Kosten für Wärmebildkameras zur Überwachung der erhöhten Körpertemperatur am Eingang
- Ziffer 34: Mehraufwendungen für Besuchsboxen/Besuchscontainer
- Ziffer 35: Versorgung von Tagespflegegästen in der Häuslichkeit (Hier sind wir am diskutieren, ob dies nicht eine Verschlechterung zum Stand davor ist? Die Versorgung in der Häuslichkeit durch Tagespflegepersonal ist klar, aber der Verweis auf "ambulanter Dienst" zieht evtl. nach sich, dass es nur zusammen mit einem ambulanten Pflegedienst geht oder dass zumindest die Abrechnung analog zur amb. Pflege zu erfolgen hat).
- Ziffer 36: Umgang mit Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Falle einer Versorgung von Tagespflegegästen in der Häuslichkeit
- Ziffer 37: Umgang mit nicht nachweisbaren Mindereinnahmen
- Ziffer 38: Saldierung der Mindereinnahmen – Keine Berechnung auf einzelnen Versicherten bezogen
- Ziffer 39: Keine Berücksichtigung rückwirkender Höherstufungen
- Ziffer 40: Erlöse einer vergleichbaren Einrichtung sind keine Referenzgröße
- Ziffer 41: Anträge grundsätzlich erst nach dem Ende des Monats stellen
- Ziffer 42: Unterschrift muss auf dem Antragsformular erfolgen