Meldeportal für Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Am 16. März 2022 wurde das Meldeportal zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aktiviert. Von der Meldepflicht betroffene Einrichtungen müssen bis spätestens 31. März 2022 ihre Meldung vornehmen.

Das Infektionsschutzgesetzt sieht in § 20 a vor, dass Einrichtungen der Pflege, Eingliederungshilfe und des Gesundheitswesens am 16. März 2022 Personen melden müssen, die in den Einrichtungen tätig sind und über keine Corona-Impfung verfügen oder frisch von Corona genesen sind.

Die Meldung muss in Mecklenburg-Vorpommern über das Online-Portal www.impf-mv.de vorgenommen werden. Laut Gesetzt hat die Meldung durch die Einrichtungen am Stichtag 16. März 2022 zu erfolgen. Das Sozialministerium hat jedoch darauf hingwiesen, dass auch noch Meldungen bis einschließlich 31. März 2022 als "fristgerecht" gelten.

Das Sozialministerium MV hat einen Leitfaden für die Benutzung des Online-Portals veröffentlicht. Diesen Leitfaden finden Sie hier.
Weiter hat das Sozialministerium MV FAQ zum Meldeverfahren der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz MV hat darauf hingewiesen, dass die betroffenen Personen über die Erfassung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Umsetzung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu informieren sind. Betroffene Personen sind dabei nicht nur die Personen, die an das Gesundheitsamt gemeldet werden weil sie keinen Nachweis vorgelegt haben, sondern auch alle Personen, bei denen ein Nachweis geprüft erfasst wurde. Der Landesbeauftrage für Datenschutz hat hierzu ein Musterschreiben veröffentlicht, das zur Information der betroffenen Personen verwendet werden kann. Das Musterschreiben und FAQ des Landesbeauftragten für Datenschutz MV finden Sie hier.