Neu geregelt: Maskenpflicht in stationären Angeboten

Seit dem 1. Oktober wird die Maskenpflicht für stationäre Pflegeeinrichtungen und EGH Angebote neu im Infektionsschutzgesetz geregelt. Für Bewohner*innen und Tagesgäste hat das Gesundheitsministerium klargestellt, dass eine Maskenpflicht nicht im gesamten Innenraum erwartet wird.

Die Neuregelung von Test- und Maskenpflichten in § 28b Abs. 1 IfSG soll bis zum 7. April 2023 gelten. Dabei hat das Bundesrecht teilweise Maßstäbe gesetzt, die nicht Praxis-gerecht erscheinen und auslegungsbedürftig sind.

Auslegung des Gesundheitsministeriums für MV
Zumindest für Bewohner*innen und Tagesgäste in stationären Pflegeeinrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe hat das Gesundheitsministerium MV nun klargestellt, dass eine Maskenpflicht nicht in Räumen gelten kann, die für den dauerhaften Aufenthalt der Klienten bestimmt sind. In diesem Sinne hat das Ministerium dargelegt: „Gemeinschaftsräume in voll- und teilstationären Einrichtungen und Angeboten dienen der individuellen Lebensentfaltung der versorgten Personen und unterliegen dem gleichen Schutzcharakter wie der eigene Wohnraum (Bewohnerzimmer). Hinzu kommt, dass die Räumlichkeiten dauerhaft und regelmäßig von der gleichen Personengruppe genutzt werden und auch insofern ein dauerhaftes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht gefordert werden kann, es sei denn, das Schutz- und Hygienekonzept sieht etwas Abweichendes vor (z.B. bei akuter Coronainfektion in der Einrichtung / in dem Angebot). Es wird empfohlen, in den Schutz- und Hygienekonzepten zu definieren, welche für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimme Räumlichkeiten sind.“