Hygienebeauftragte in stationären Pflegeeinrichtungen

Der Qualitätsausschuss Pflege und der GKV-Spitzenverband haben Unterlagen zur Umsetzung der verantwortlichen Person für Hygienemaßnahme in stationären Pflegeeinrichtungen veröffentlicht.

Dabei betreffen die Pflegefachlich orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise des Qualitätsausschuss Pflege zur Sicherstellung der Einhaltung der in § 35 Abs. 1 Satz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen in voll- und teilstationären Einrichtungen die tatsächlichen Maßnahmen, die durch die verantwortlichen Personen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sicherzustellen sind. Demgegenüber stellen die aktuellen FAQ des GKV-Spitzenverbands zur Umsetzung des Meldeverfahrens von Beschäftigten mit Koordinierungsaufgaben in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen nach § 35 IfSG i.V.m. § 150c SGB XI die wesentlichen Grundsätze in der Umsetzung von Sonderzahlungen nach § 150c SGB XI dar.

Die neuen Regelungen in § 35 IfSG und in § 150c SGB XI sind unter verschiedenen Gesichtspunkten umstritten:

  • Hygienebeauftragte wurden in den Einrichtungen ganz überwiegend bereits vorgehalten – was nun gesetzlich bestimmt wird, bildet insofern den aktuellen Stand ab.
  • Warum gilt die Sonderleistung nur für die Pflege und nicht für verantwortliche Personen / Hygienebeauftragte in der Eingliederungshilfe?
  • Warum erhalten einzelne Personen in den Pflegeeinrichtungen eine Sonderzahlung, während Corona laufend zusätzliche Aufgaben, Verantwortungen und Härten für alle Mitarbeitenden bringt?

Auch wenn das Bundesgesundheitsministerium an dieser Stelle mit Signal-Kraft „Gutes“ tun will, wovon wenige profitieren, setzt die gesetzliche Regelung ein Schlaglicht auf ein Dauerthema: Es gibt eine Vielzahl von Aufgaben, die in Pflegeeinrichtungen wahrgenommen werden, die in den Rahmenverträgen und Pflegesatzvereinbarungen bislang nicht ausdrücklich benannt sind oder lediglich unter Sammelbegriffen geführt werden, wie zum Beispiel Leitung und Verwaltung oder Qualitätsmanagement. Mit der Benennung der „verantwortlichen Person“ wird ein tatsächlicher Aufwand deutlich hervorgehoben, der auch nach dem 7. April 2023 bestehen wird – auch, wenn dann keine Sonderleistungen mehr aus der Pflegekasse fließen.