Dabei beziehen sich der Vorsitzende der LIGA, Steffen Feldmann (Caritas) und Sven Wolfgram (bpa) den Rundbrief Nr. 5 des Sozialministeriums vom 6. April 2020. Rundbrief des Sozialministeriums (S. 3).
In diesem wird das Aussetzen der Vergütungs- und Leistungsverhandlung empfohlen. Um weiterhin eine Rechtsgrundlage zu gewährleisten, wird die Verlängerung der Übergangsregelungen nach Rahmenvertrag gem. § 131 Abs. 1 SGB IX genannt.
Da gerade durch die besonderen Umstände ein Aussetzen der Verhandlung negative Folgen für Leistungserbringer haben kann, weisen LIGA und bpa in dem Schreiben auf die besondere Situation der Leistungserbringer hin.
Neben den krisenbedingten Mehraufwendungen müssen bereits vorgenommene Personalkostensteigerung durch zu verhandelnde Vergütungsätze abgesichert werden.
Der LIGA-Spitzenverband schlägt daher vor:
1. Grundsätzlich muss es möglich sein, dass die Leistungs- und Vergütungsverhandlungen auch auf dem elektronischen, telefonischen oder videotechnischen Wege mit einem schriftlichen Abschluss fortgesetzt und beendet werden.
2. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Verhandlungspartner auch den empfohlenen Weg des verhandlungsfreien Raumes gehen. Um den aktuellen Handlungsdruck zu minimieren und damit auch allen Beteiligten entgegenzukommen, werden dazu nachfolgende 2 Varianten vorgeschlagen.
Dabei ist zu bedenken, dass eine Einigung über die Aussetzung der Verhandlungen eine Einigung darüber enthalten muss, dass der Ausgleich auch dann berücksichtigt wird, wenn die Verhandlungen scheitern:
Variante a):
Bereits gestellte und ggf. zukünftige Anträge ruhen bis zum Wiederherstellen der Arbeitsfähigkeit in den Ämtern. Abweichend von dem gelebten Grundsatz des prospektiven Vertragsschlusses, beginnen die Laufzeiten zu dem beantragten Laufzeitbeginn. Unter Zugrundelegung des Urteils des BSG vom 23. Juli 2014 Az. B 8 SO 2/13 R sehen wir diese Variante auch als rechtlich tragfähig an.
Variante b):
Sofern eine Rückwirkung aus Ihrer Sicht nicht möglich ist, bedarf es hierfür eines Ausgleichs der „verlorenen“ Zeit mittels Zuschlags. Dieser „Corona“-Zuschlag orientiert sich am Verhandlungsergebnis. Dieser ermittelt sich wie folgt: Erhöhungsbetrag x verzögerte Monate. Zudem ist die Laufzeit der Vergütung auf das beantragte Laufzeitende zu begrenzen.
3. Können sich die Verhandlungspartner nicht auf die Aussetzung von Verhandlungen einigen, so finden die Vorschriften des SGB IX und des Landesrahmenvertrages gem. § 131 SGB IX Anwendung.
Vorerst bleibt abzuwarten, wie sich das Sozialministerium einerseits und die Leistungsträger andererseits zu den Vorschlägen äußern werden.
Das Originalschreiben der LIGA finden Sie hier.