Krisenkonzepte für stationäre Pflegeeinrichtungen

Krisenkonzepte müssen auch Maßnahmen für Energiebedingte Notstands-Situationen umfassen, also auch Vorkehrungen für einen möglichen mehrtägigen Stromausfall.

Die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, Qualitätssicherung und Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (MuGs) wurden für voll- und teilstationäre  Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege um ein neues Kapitel 7 „Maßnahmen in Krisensituationen“ ergänzt. 

Maßnahmen in Krisensituationen
Anlass für die Neuaufnahme dieses Kapitels sind insbesondere die Corona-Pandemie und die Überflutung des Ahrtals im Sommer 2021. Mit der aktuellen Energiekrise und einer möglichen Mangellage und mehrtägigen Stromausfällen sollen die Krisenkonzepte auch hier Vorkehrungen treffen. „Für den Fall akuter Krisensituationen, wie anhaltende Stromausfälle, Brände, Bombenfunde, Unwetter/Naturkatastrophen oder Pandemien, die Einfluss auf die Versorgung haben können, hält der Träger der Pflegeeinrichtung in Absprache mit den Gefahrenabwehrbehörden seiner Kommune ein Krisenkonzept vor. Der Träger hält einen Pandemieplan entsprechend den Vorgaben der Gesundheitsbehörden vor“, heißt es einleitend mit übereinstimmendem Wortlaut in den MuGs vollstationär, teilstationär und Kurzzeitpflege.

Inhalte der Krisenkonzepte
Die Inhalte der Krisenkonzepte, die in den MuGs aufgeführt sind, legen einen Schwerpunkt in den Bereichen Kommunikation, Bevorratung sowie in der Festlegung von Verantwortlichkeiten. Im Einzelnen werden folgende notwendige Bestandteile des Konzeptes benannt:

  • Die Festlegung einer oder mehrerer Personen (Einrichtungsleitung, Geschäftsführung etc.) sowie deren Vertretung, die das Krisenmanagement steuern und die Entscheidungen treffen, welche Schritte eingeleitet werden.
  • Festlegungen der unbedingt erforderlichen innerbetrieblichen Maßnahmen für die jeweilige Krisensituation.
  • Festlegungen zur Aufrechterhaltung der innerbetrieblichen Kommunikation und Kommunikationswege für alle Mitarbeiter*innen.
  • Festlegungen zur Kommunikation, Abstimmung und Zusammenarbeit, insbesondere mit weiteren Akteuren im Gesundheitswesen, zuständigen Behörden, wie der Gefahrenabwehrbehörde der Kommunen und weiteren Organisationen.
  • Festlegung der Kommunikation mit allen für die Versorgung und Teilhabe wesentlichen Zielgruppen (z. B. An- und Zugehörige, gesetzliche Vertreter*innen) zu den Aufgaben des Krisenmanagements.
  • Festlegungen zur Beschaffung und Bevorratung von sächlichen Ressourcen z. B. erforderliche Produkte und Dienstleistungen wie Schutzausrüstung, Trinkwasser und Nahrung, Notstromversorgung, Materialien zum Schutz vor Kälte im Falle einer Evakuierung. Das Konzept zur Bevorratung wird unter Berücksichtigung der strukturellen Bedingungen vor Ort erstellt.

Eine Veröffentlichung der aktuellen Maßstäbe und Grundsätze finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands unter Richtlinien, Vereinbarungen, Formulare / Richtlinien und Grundsätze zur Qualitätssicherung.