Abmahnungen wegen Nutzung von Google-Fonts

Aktuell kursieren Abmahnungen von Privatpersonen und Abmahnkanzleien wegen der Nutzung von Google Fonts auf Webseiten. Wir raten zur Überprüfung der eigenen Webseite und erläutern, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können.

Worum geht es bei den Abmahnungen?

Einige Webseiten nutzen Schriftarten, die von Google herausgegeben wurden. Diese Schriftarten ("Google-Fonts") können in die eigene Webseite eingebettet werden, indem sie vom Webseitenbetreiber heruntergeladen und lokal auf dem eigenen Webserver gespeichert werden. Alternativ dazu können die Schriftarten auch so eingebunden werden, dass sie erst beim Aufruf der Webseite von einem Server von Google geladen werden. In letztgenanntem Fall wird die IP-Adresse vom Computer des Webseiten-Besuchers an Google übertragen.

Das Landgericht München hatte sich im Januar 2022 mit der Online-Nutzung von Google Fonts beschäftigt und festgestellt, dass es sich dabei um eine unerlaubte Weitergabe von personenbezogenen Daten an Google in die USA handelt (Az. 3 O 17493/20). Auf diese Entscheidung berufen sich die aktuellen Abmahnungen und Forderungsschreiben und fordern von den Webseitenbetreibern einen Schadensersatz, zumeist in Höhe zwischen 100 und 500 Euro.

Was sollten Webseitenbetreiber unternehmen?

Webseitenbetreiber sollten prüfen, ob ihre Webseite Google-Fonts nutzt und ob diese ggf. online eingebunden sind. Ist dies der Fall, sollte der Webseitenbetreiber umgehend auf eine alternative technische Lösung umstellen. Einen Schnellcheck, ob die eigene Webseite Google-Fonts nutzt, können Sie hier machen: https://sicher3.de/google-fonts-checker/

Wie können Sie reagieren, wenn Sie ein Abmahnungsschreiben bekommen?

Bei der juristischen Diskussion in Fachkreisen überwiegt die Einschätzung, dass es sich keinesfalls um einen "sicheren Fall" für die Abmahner handelt. So schreibt zum Beispiel das Online-Portal www.heise.de, dass einiges dafür spricht, dass entsprechende Anwaltsschreiben rechtsmissbräuchlich sind, da die angeblichen Betroffenen die Websites vorsätzlich angesteuert haben dürften. Zumindest juristischen Laien wird aber geraten, im Falle einer anwaltlichen Abmahnung vorsichtshalber selbst einen (IT-)Anwalt einzuschalten.

Auf der Internetseite www.e-recht24.de werden die verschiedenen Optionen zur Reaktion (von Nichtstun bis Gegenklage erheben) sehr gut beschrieben und das jeweilige Risiko bewertet. Wir empfehlen diese Seite, wenn Sie sich mit der Thematik intensiver beschäftigen möchten. Auf der genannten Seite kann auch ein Muster-Antwortschreiben auf eine Google-Fonts-Abmahnung herunter geladen werden.