Kabinett beschließt Jahressteuergesetz 2024

Am 5. Juni hat das Kabinett das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen.

Am 5.06.2024 hat das Kabinett das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. 

Für den gemeinnützigen Bereich sind insbesondere zwei Änderungen wichtig: 

  1. Die Regelung zur vergünstigten Überlassung von Wohnraum (Wohngemeinnützigkeit) an hilfsbedürftige Personen soll als neuer gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 27 AO aufgenommen werden.
  2. In § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine klarstellende Regelung aufgenommen, wonach bei der Rücklagenbildung zur Erfüllung der ideellen Zwecke auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der ex-ante Perspektive abzustellen ist. Eingefügt werden soll in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO: „Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen.“ 

Alle weiteren Änderungen können Sie dem Jahressteuergesetz 2024 entnehmen.