Antragstellung bis 28. März 2021
100 Millionen Euro stehen für 2021 zur Verfügung. Bis zum 28. März können gemeinnützige Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung sowie der Kinder- und Jugendarbeit in schwierigen wirtschaftlichen Situationen die Finanzhilfe beantragen. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Bundesfamilienministerium diese gemeinnützigen Einrichtungen mit einem kurzfristig aufgelegten 100-Millionen-Euro-Sonderprogramm unterstützt.
Massive Einnahmeausfälle sorgen für existenzbedrohende Situation
Seit März 2020 sind außerschulische Bildungsangebote mit Übernachtungen nur sehr eingeschränkt möglich, Schul- und Klassenfahrten wurden abgesagt. Die Folgen für Jugendbildungsstätten, Familienferienstätten, Jugendherbergen: massive Einnahmeausfälle bei weiterlaufenden Fixkosten. Eine existenzbedrohende Situation insbesondere für gemeinnützige Einrichtungen, da sie nur in eingeschränktem Maße Rücklagen bilden können.
Sonderprogramm zur Unterstützung
Bereits 2020 wurde ein erstes Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit umgesetzt. Neben den gemeinnützigen Übernachtungsangeboten für Kinder, Jugendliche und Familien in Teil A wurden in Teil B Träger des längerfristigen gemeinnützigen internationalen Jugendaustausches unterstützt.
Programm soll finanzielle Notlagen bis Juni 2021 abmildern
Während für den internationalen Jugendaustausch noch der Zeitraum bis zum 31. August 2021 abgedeckt ist, endete Programmteil A am 31. Dezember 2020. Mit der Neuauflage des Sonderprogramms können finanzielle Notlagen bei gemeinnützigen Übernachtungsstätten im Bereich der Kinder- und Jugendbildung und Kinder- und Jugendarbeit im Zeitraum von Anfang Januar bis Ende Juni 2021 abgemildert werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Kindererholungszentren, Naturfreundehäuser, Jugendbildungs- und begegnungsstätten der Jugendverbände sowie der politischen, kulturellen und sportlichen Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsangeboten.
Beantragung der Mittel
Die Beantragung der Mittel ist vergleichsweise einfach möglich: Die Einrichtungen müssen eine durch die Corona-Pandemie bedingte finanzielle Notlage nachweisen. Vorhandene Liquiditätsengpässe beziehungsweise nicht gedeckte Fixkosten können bis zu einem Anteil von 90 Prozent durch einen Zuschuss aus dem Sonderprogramm ausgeglichen werden. Die maximale Zuschusshöhe pro Bett wurde von 400 Euro im Jahr 2020 auf bis zu 800 Euro angehoben.
Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie hier:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/hilfen-fuer-soziale-einrichtungen/sonderprogramm-kinder-jugend-bildung-arbeit