Am 18. Dezember 2020 wurde das Jahressteuergesetz 2020 vom Bundesrat verabschiedet. Mit dem Jahressteuergesetz gehen einige Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften einher. Die wichtigsten Änderungen haben wir Ihnen hier kurz zusammengefasst:
- Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke um die Zwecke "Klimaschutz", "Freifunk", "Ortsverschönerung" und "Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden." Nur wenn Organisationen einen in § 52 AO genannten Zweck verfolgen, können sie gemeinnützig sein. Dieser Katalog wird die aufgelisteten Zwecke ergänzt.
- Ersetzung des Begriffs "rassisch" durch "rassistisch" im Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO. Mit dieser Klarstellung in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO wird die gesellschaftspolitische Entwicklung aufgenommen und soll die gesellschaftliche Anerkennung für diejenigen, die sich gegen jede Form von Rassismus einsetzten, unterstrichen werden.
- Erweiterung der Zweckbetriebseigenschaft um die "Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen." Mit dieser Änderung in § 68 Nr. 4 AO wird die Gleichstellung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen zu der Fürsorge bei körperlichen Einschränkungen erreicht. Beides kann künftig in der Form eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs ausgeübt werden.
- Aufnahme von Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen § 68 Abs. 1 Nr. 1 AO in den Zweckkatalog. Hilfen in diesem Bereich mussten in jedem Einzelfall geprüft werden oder wurden über entsprechende BMF-Schreiben toleriert. Da bei Geflüchteten regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass diese auf Hilfe angewiesen sind, dient es dem Bürokratieabbau, die Flüchtlingshilfe als eigenen Zweck aufzuführen. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO sind zu berücksichtigen.
- Erhöhung des Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 €. Die bisherigen Grenzen gelten seit 2013 und werden nun angehoben.
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis von 200 € auf 300 €. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von 200 € auf 300 angehoben. In § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV ist normiert, dass aufgrund des vereinfachten Verfahrens bis 300 € keine Zuwendungsbestätigung durch den Verein ausgestellt werden muss.
- Erleichterung vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung für kleine Organisationen. Die Pflicht der starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für kleine steuerbegünstigte Organisationen mit Einnahmen von höchstens 45.000 € pro Jahr wird abgeschafft, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO. Die Abschaffung der Mittelverwendungspflicht innerhalb von zwei Jahren bei kleinen Körperschaften soll zum Bürokratieabbau führen. Das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit und die tatsächliche Geschäftsführung in diesen Fällen anhand der vorhandenen Buchführungsunterlagen.
- Anhebung der steuerlichen Freigrenze. In § 64 Abs. 3 AO wird die Besteuerungsgrenze von 35.000 € auf 45.000 € für wirtschaftliche Aktivitäten angehoben. Damit fallen für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, bis zu einer Höhe von 45.000 € nicht der Körperschafts- und der Gewerbesteuer.
- Kooperationen. Eine Körperschaft ist auch dann "unmittelbar gemeinnützig", wenn sie satzungsgemäß und planmäßig mit einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft zusammenwirkt, § 57 Abs. 3 AO. Körperschaften soll es hierdurch ermöglicht werden, steuerbegünstigt arbeitsteilig vorzugehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen. Dies gilt auch für mehrere Körperschaften, solange sie die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen.
- Halten von Anteilen/ Konzernstruktur. Eine Körperschaft wird auch dann "unmittelbar gemeinnützig" sein, wenn sie ausschließlich Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften hält und verwaltet, § 57 Abs. 4 AO. Dies stellt einen Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung dar. Ausdrücklich in der Gesetzesbegründung klargestellt ist, dass entgeltliche Leistungen der Holding gegenüber der Kapitalgesellschaft sich weiterhin nach den allgemeinen Regelungen beurteilt.
- Steuerlich unschädliche Betätigungen. Für die Mittelweitergabe kommt es künftig nur noch auf die Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 AO an. § 58 Nr. 2 AO wird aufgehoben. Der neue Tatbestand des § 58 Nr. 1 AO regelt damit einheitlich die Mittelweitergabe. „Mittel“ sind demnach nicht nur Bar- und Buchgeld, sondern auch alle anderen Vermögenswerte, ebenso unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung oder Dienstleistungen. Voraussetzung nach Satz 3 ist, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist. Nach Satz 4 wird nicht mehr verlangt, dass die Empfängerkörperschaft die erhaltenden Mittel nur für die Satzungszwecke der Geberkörperschaft verwenden darf. Damit ist künftig keine Zweckidentität erforderlich, Ausnahme sind die Fördertätigkeiten. Achtung: Die Regelung betrifft nur die gemeinnützigkeitsrechtliche Betrachtung. Zivilrechtlich kann eine Mittelweitergabe außerhalb der Zwecke Rückforderungsansprüche des Spenders auslösen bzw. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand.
- Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe. § 58 a AO regelt neu die Einführung des Vertrauensschutzes bei Mittelweitergabe unter den Voraussetzungen des § 58 AO. Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Mittel grundsätzlich nur dann anderen steuerbegünstigten Körperschaften überlassen, wenn der Empfänger der Mittel damit steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht. Absatz 1 schützt unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 das Vertrauen der gebenden Körperschaft in den Sachverhalt, dass die empfangende Körperschaft die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Der Vertrauensschutz wird aber nur gewährt, wenn die Geberkörperschaft sich die Steuerbegünstigung hat nachweisen lassen. Absatz 3 regelt den Fall, wonach kein Vertrauensschutz gewährt wird, nämlich bei Wissen oder grober Fahrlässigkeit um die Unrichtigkeit.
- Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen Es wird ein § 60a Abs. 6 AO eingefügt, wonach die Erteilung des Bescheids nach § 60a AO verweigert oder ein bereits erteilter Bescheid zurückgenommen werden kann, wenn die Finanzverwaltung Anzeichen dafür sieht, dass die Organisation aufgrund ihrer tatsächlichen Geschäftsführung voraussichtlich nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Ziel der Regelung ist es, die rechtsmissbräuchliche Verwendung des Feststellungsbescheids nach § 60a AO auszuschließen.
- Erweiterung der Steuerbefreiung für Wohnungsgenossenschaften und- vereine bei der Unterbringung von Wohnungslosen. Neu eingefügt wird § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 6 KStG. Damit wird klargestellt, dass auch Mietverträge erfasst sind, die zur Unterbringung von Wohnungslosen abgeschlossen werden. Dies war bislang nur im Billigkeitswege angenommen worden.
- Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern, Studierenden und Schülern § 4 Nr. 23 Buchstabe c) UstG wird neu gefasst. Neben der Verpflegungsleistung wird nun auch die Beherbergungsleistung erfasst. Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Ergänzung auch für Leistungen von Kindertageseinrichtungen und Berufsschulheimen gilt. Die vom Bundesrat geforderte umfassende Befreiung aller Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen insbesondere auch für Personen über 27 Jahre ist auf Grund der verbindlichen unionsrechtlichen Grundlagen nicht möglich.
- Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters. Dieses wird beim Bundeszentralamt für Steuern geführt und dort zum 1. Januar 2024 eingerichtet, § 60b AO, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 FVG. In dem Register sollen Name, Adresse, Satzungszweck und Bankverbindung der gemeinnützigen Organisation gespeichert werden. Es ist für jeden einsehbar. Vorgesehen ist, dass die Finanzämter die Daten übermitteln. Durch das Zuwendungsempfängerregister soll Rechtssicherheit und Transparenz geschaffen werden und die Voraussetzungen für eine künftig digital abgewickelte Vereinfachung des Spendenquittungsverfahrens schaffen. Das Zuwendungsempfängerregister soll alle Körperschaften und Vermögensmassen enthalten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind. Das Bundeszentralamt für Steuern ist künftig auch dafür zuständig, zu prüfen, ob Körperschaften ohne Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes den Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO entsprechen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können auf Antrag hin in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden. Die widerlegbare Vermutung in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO (Erwähnung im Verfassungsschutzbericht) wird künftig vom Bundeszentralamt für Steuern vorgenommen.
Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten. Das Zuwendungsempfängerregister tritt erst zum 1.1.2024 in Kraft
Hier finden Sie ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit Erklärungen zum Jahressteuergesetz.
Hier finden Sie eine Vorabfassung des Jahressteuergesetzes zum Nachlesen.