Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) aus dem Jahr 2021 traten die Regelungen zur sog. Blankoverordnung (§ 37 Absätze 8 bis 10 SGB V neu) in Kraft.
Bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege ist es ab Juli möglich, für bestimmte Maßnahmen eine sogenannte Blankoverordnung auszustellen, zum Beispiel bei der Kompressionsbehandlung oder bei der akuten Wundbehandlung. In dem Fall können Ärzt*innen die Entscheidung über Häufigkeit und Dauer einer konkreten Maßnahme an Pflegefachkräfte übertragen.
Damit dies auf dem Verordnungsformular möglich ist, gibt es unter anderem neue Ankreuzfelder. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat das ab 1. Juli 2024 gültige Muster 12 – 2024 veröffentlicht. Dieses neue Verordnungsformular Muster 12 tritt an Stelle der bisherigen Fassung.
Einige der durch den G-BA in der HKP-Richtlinie festgelegte Maßnahmen stehen bereits auf dem neuen Formular 12. Im Falle einer Blankoverordnung setzen Ärzt*innen hier nur noch ein Kreuz in der neuen Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“. Steht eine Maßnahme, für die eine Blankoverordnung möglich ist, nicht auf dem Formular (z.B. Nr. 12 „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung), können Ärzt*innen sie im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ angeben und setzen das Kreuz bei „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“.
Ärzt*innen können - müssen aber nicht - das neue Muster 12 mit Merkmalen für eine Blankoverordnung versehen. Somit gibt es folgende Ausfüll-Varianten:
Keine „Blankoverordnung“: Ärzt*innen füllen die übergeordneten Datumsfelder aus und lassen die Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ leer. Sie bestimmen wie bisher Häufigkeit und Dauer der Krankenpflege selbst.
Reine „Blankoverordnung“: Ärzt*innen lassen die übergeordneten Datumsfelder leer und kreuzen bei den verordneten Maßnahmen die Spalte "Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ an.
Hybrid-Verordnung: Umfasst die Verordnung von Maßnahmen mit ärztlich festgelegter und pflegerisch festzulegender Häufigkeit und Dauer. Hierfür füllen Ärzt*innen die übergeordneten Datumsfelder aus, also die Kombination aus Feld 6 (ArztVO) und Feld 7 für eben bestimmte Einzelleistungen, die für eine Blankoverordnung "freigegeben" sind. Diese Datumsangaben beziehen sich aber nur auf Maßnahmen, für die sie ärztlich Häufigkeit und Dauer festlegen. Für alle anderen Maßnahmen ist in der Spalte „Häufigkeit/Dauer von der Pflegefachkraft“ anzukreuzen. Nur für diese dürfen Pflegefachkräfte dann Häufigkeit und Dauer bestimmen.
Das neue Muster 12 ist mit Vordruckerläuterungen auf der Internetseite der KVB einzusehen.