GKV-Kostenerstattungs-Festlegungen von PoC-Antigen-Testungen

Der GKV-Spitzenverband hat Festlegungen zur Erstattung von Kosten für die Durchführung von PoC-Antigentests für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag veröffentlicht (Kostenerstattungs-Festlegungen TestV). Das Antragsformular wurde seit der Erstveröffentlichung bereits mehrfach aktualisiert.

Aufgrund der TestV vom 14. Oktober 2020 wird in diesen Festlegungen die Erstattung der für zugelassene Pflegeeinrichtungen und der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für PoC-Antigen-Testungen für den Zeitraum ab dem 15. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 geregelt. Die Begrenzung auf den 31. März begründet sich ausschließlich durch die allgemeinen Verlängerungszeiten der Schutzschirme. Sofern sich die pandemische Lage nicht zum deutlich Positiven entwickelt, wird diese verlängert.

Erstattungsanspruch
Nach § 6 Absatz 3 TestV stellen die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) gegenüber Einrichtungen auf deren Antrag fest, dass im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts monatlich bestimmte Mengen an PoC-Antigen-Tests in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden können. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Antragstellung durch Beitritt zum sogenannten Rahmentestkonzept, Die Beitritterklärung ist dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln und soll künftig auch Testmengen beinhalten. Das aktualisierte Beitrittformular wird zeitnah vorliegen. Das Rahmentestkonzept geht aktuell im Limit von den Obergrenzen gemäß § 6 Abs. 3 TestVO aus. Dabei können je versorgter Person in stationären Pflegeeinrichtungen bis zu 20 PoC-Antigen-Tests und in ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten sowie in nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden. Das Beitrittsformular ist in MV im Erstattungsverfahren mit dem GKV-Musterformular bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen.

Die Beschaffungskosten für PoC-Antigen-Tests sind in tatsächlicher Höhe jedoch maximal bis 7 Euro je Test als Bruttobetrag erstattungsfähig (§ 11 TestVO). Wir verweisen an dieser Stelle auf den Rahmenvertrag des Paritätischen für den Einkauf dieser Tests (Rubrik Hauswirtschaft / Hygiene), über den aktuell exakt dieser Betrag brutto realisiert werden kann. Eine Anpassung der Verordnung hinsichtlich der Deckelung ist in Anbetracht der Marktlage möglich.

Zusätzlich angefallene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung der PoC-Antigen-Testungen (Durchführungsaufwendungen), insbesondere Personalaufwendungen oder Aufwendungen durch Fremdleistung, sind pauschal in Höhe von 9 Euro brutto je tatsächlich genutztem Test erstattungsfähig. Im Umfang einer für die Einrichtung kostenfreien Unterstützung bei der Testung (z. B. durch Mitarbeitende des MDK, des PKV-Prüfdienstes oder der Heimaufsicht, durch Freiwillige, die Bundeswehr oder medizinische Fachangestellte) können keine Durchführungsaufwendungen geltend gemacht werden.

Berechnungen haben gezeigt, dass für Personalaufwendungen mindestens 8-9 € erreicht werden müssten, wenn von einem durchschnittlichen Zeitansatz von 15 Min. ausgegangen wird. Dies ist beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechend begründet eingefordert worden. Gleichwohl muss gesagt werden, dass nun Erfahrungen mit der Testumsetzung gesammelt werden müssen. Ende Januar 2021 soll es eine Überprüfung der Höhe der Pauschale geben. Dies ist auch mit Blick auf den ambulanten Bereich eine wichtige Feststellung.

Die pauschalierte Herangehensweise bietet die Grundlage für eine bürokratiearme Umsetzung. Der Paritätische Gesamtverband hat sich auf Bundesebene dafür eingesetzt, dass die Einrichtungen zur Umsetzung weitreichende Flexibilität haben:

  • Es wird nicht auf Aufwände abgestellt, die über das vertraglich vereinbarte und bereits refinanzierte Personal hinausgehen. Die Anzeige von Überstunden oder zusätzlich eingestelltes Personal ist nicht nötig. Es reicht also aus, wenn dies mit einer anderen Aufgabenverteilung durchgeführt werden kann.
  • Schutzausstattung, die für die Testdurchführung erforderlich ist, muss nicht einzeln ausgewiesen werden und ist extra über § 150 abrechenbar.
  • Größere Bestell- bzw. Beschaffungskosten von Tests sind auf einen Schlag abrechnungsfähig und müssen nicht auf mehrere Monate aufgeteilt werden
  • Hinsichtlich der Durchführung durch Mitarbeiter*innen wird es neben Pflegefachkräften auch möglich sein, anderes Fachpersonal einzusetzen und in Einzelfällen vermutlich auch Pflegehilfskräfte
  • Bei der Durchführung der Schulung der Mitarbeiter*innen sind digitale Formate möglich.


Geltendmachung des Anspruchs
Der Anspruch kann bis zum 30. Juni 2021 geltend gemacht werden. Anträge, die nach dem 30. Juni 2021 bei der Pflegekasse eingehen, sind nicht berücksichtigungsfähig.

Je Einrichtung ist ein Antrag zu verwenden. Sofern ein Anbieter mehrere Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsgruppen und Entlastung bei der Haushaltsführung) anbietet und diese im Antrag an den ÖGD zur Feststellung der erstattungsfähigen monatlichen Höchstmenge an PoC-Antigen-Tests zusammengefasst hat, hat er diese entsprechend auch in einem Antrag zur Geltendmachung der Erstattungsbeträge nach diesem Verfahren zusammenzufassen.

Die Einrichtung kann nach Erhalt (ab Lieferung) der ihr zustehenden und selbst beschafften PoC-Antigen-Tests ihren Erstattungsanspruch dieser Testkosten bei der zuständigen Pflegekasse geltend machen. Die Durchführungsaufwendungen (Personalkosten usw.) können hingegen monatlich oder auch retrospektiv geltend gemacht werden.

Für das Ausfüllen des Antrages ist eine Ausfüllanleitung erstellt worden. Diese Ausfüllhilfe ist ebenso wie die GKV-Festlegungen und das aktualisierte Antragsformular auf der Internetseite des GKV abrufbar.

Thorsten Mittag, Referent für Altenhilfe und Pflege beim Paritätischen Bundesverband, hat aktuelle veröffentlicht: Corona-Schnelltests für mehr Sicherheit in der Pflege und als Bestandteil künftiger Besuchskonzepte: Fluch und Segen?