GKV Festlegungen zu § 150 Abs. 5a SGB XI

Mit dem GEBT wurde die neue Erstattungsregelung in § 150 Abs. 5a SGB XI geschaffen. Der GKV Spitzenverband hat nun Festlegungen für das Erstattungsverfahren veröffentlicht.

Mit dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (GEBT) wurde mit § 150 Abs. 5a SGB XI eine neue Erstattungsregelung für Coronavirus-bedingte finanzielle Einbußen eingefügt. Erfasst werden nunmehr auch im gewissen Umfang Corona-bedingte Mindereinnahmen und Mehrausgaben, die Anbieter von niedrigschwelligen Unterstützungsangeboten betreffen, die nach Landesrecht zugelassen sind (in MV: Unterstützungsangebotelandesverordnung). Insoweit wird der Pflegeschutzschirm des COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz erweitert. Dieser hatte zunächst in § 150 SGB XI Erstattungsregelungen ausschließlich für zugelassene Pflegeeinrichtungen gebracht.

Nun hat der GKV Spitzenverband „Kostenerstattungs-Festlegungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag“ und das zugehörige Antragsformular auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Dokumente finden Sie hier.