Mit dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (GEBT) wurde mit § 150 Abs. 5a SGB XI eine neue Erstattungsregelung für Coronavirus-bedingte finanzielle Einbußen eingefügt. Erfasst werden nunmehr auch im gewissen Umfang Corona-bedingte Mindereinnahmen und Mehrausgaben, die Anbieter von niedrigschwelligen Unterstützungsangeboten betreffen, die nach Landesrecht zugelassen sind (in MV: Unterstützungsangebotelandesverordnung). Insoweit wird der Pflegeschutzschirm des COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz erweitert. Dieser hatte zunächst in § 150 SGB XI Erstattungsregelungen ausschließlich für zugelassene Pflegeeinrichtungen gebracht.
Nun hat der GKV Spitzenverband „Kostenerstattungs-Festlegungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag“ und das zugehörige Antragsformular auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Dokumente finden Sie hier.