Geplante Änderungen am SodEG

Das Bundessozialministerium plant Nachbesserungen am Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG). Durch die Änderungen soll u.a. die Interdisziplinäre Frühförderung unter den Schutzschirm des SodEG genommen werden.

Die geplanten Änderungen am SodEG sollen durch das sogenannte "Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG" erfolgen.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem Folgendes vor:

  • Änderungen am SodEG, um Anwendbarkeit auch für Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung zu ermöglichen
  • Versorgungsmöglichkeit mit Mittagessen über das Bildungs- und Teilhabepaket, auch bei Schließungen von Einrichtungen
  • Vorrangigkeit des Einsatzes von Mitteln aus Betriebsschließungs-Versicherungen gegebüber SodEG-Mitteln
  • Mitteilungspflichten für Stellen, die gegenüber dem SodEG vorrangige Mittel erbringen
  • Befugnisse zur Erhebung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten durch die Leistungsträger
  • Datenschutzrechtliche Befugnisse für die Leistungsträger, unter anderem um die Eigenangaben der sozialen Dienstleister für die Zuschussgewährung und im Rahmen des nachträglichen Erstattungsverfahrens zu überprüfen
  • Eindeutige Regelung über den zulässigen Rechtsweg
  • Untersuchungsauftrag für eine Evaluation des SodEG

Der Paritätische Gesamtverband hat am 26. April 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf genutzt. Darin begrüßt dieser die Bemühungen der Politik, die Folgen der Corona-Pandemie auf soziale Einrichtungen abzufangen, weist jedoch gleichzeitig auf offene zusätzliche Regelungsbedarfe hin

Forderungen des Paritätischen in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf: 

  • Das SodEG sollte nachgebessert werden bezüglich der Höchstgrenze der Unterstützung (maximal 75 Prozent ist zu niedrig angesetzt)
  • Das SodEG sollte einen einheitlichen Rechtsweg für die Finanzierungsbereiche SGB VIII, Aufenthaltsgesetz, SGB II, SGB III, SGB IX, SGB XII festlegen, da die Leistungserbringung hier oft rechtskreisübergreifend erfolgt
  • Für Leistungserbringer im Bereich der Eingliederungshilfe, die über Vergütungsvereinbarungen nach § 125 SGB XI verfügen, sollte eine Regelung über die Erstattung des corona-bedingten Mehraufwands analog § 150 SGB XI geschaffen werden
  • Für das Personal in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sollte ebenfalls ein "Corona-Zuschlag" als Leisungsanerkennung eingeführt werden
  • Für Inklusionsunternehmen sollten das aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Bundes gespeiste Programm "ALLEIMBETRIEB" abgesichert werden
  • Weiterer Anpassungsbedarf beim Mehrbedarf für Werkstattessen (ansonsten Leistungslücke für die Monate März und April 2020, die sich im weiteren Jahresverlauf dann negativ auswirken wird, wenn Werkstätten für Menschen mit Behinderungen erst nach August 2020 ihren Betrieb wiederaufnehmen)

Die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverband finden Sie hier.