Die Verordnung erlaubt in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften (ArbZG). Damit soll möglichen kritischen Personalengpässen in systemrelevanten Branchen vorgebeugt werden.
Durch die Neuregelung ist nun eine werktägliche Erweiterung der Arbeitszeit von 8 auf 12 Stunden möglich, wobei eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden allerdings regelmäßig nicht überschritten werden darf. Dies setzt voraus, dass die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann (§ 1 Abs. 1).
Zudem wird eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden ermöglicht, wobei aber neun Stunden nicht unterschritten werden dürfen. Der Ausgleich der reduzierten Ruhezeit muss innerhalb von vier Wochen, möglich in freien Tagen oder Verlängerung der Ruhezeiten auf 13 Stunden, erfolgen. Die Verkürzung ist nur zulässig, wenn sie wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist (§ 2).
Weiterhin enthält die Verordnung Regelungen zu Abweichungen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können sowie Regelungen zu Ersatzruhetagen (§ 3).
Von diesen Ausnahmen kann gemäß $ 4 bis zum 30.06.2020 Gebrauch gemacht werden, damit bis zum Außerkrafttreten ausreichend Zeit für die Gewährung der Ausgleichszeiten bleibt.
Die Verordnung ist am 10. April 2020 in Kraft getreten und tritt am 31. Juli 2020 wieder außer Kraft (COVID-19-ArbZV).
Hier sind die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung) sowie die Fragen und Antworten zu der Verordnung einsehbar.