Förderung der Beratungsstellen 2021

Der Gesetzentwurf zur Verschiebung des Inkrafttretens von Abschnitt 2 des Wohlfahrtsgesetzes wurde vom Landtag in die Ausschüsse verwiesen. Somit besteht weiterhin Unsicherheit über das Förderverfahren für die Beratungsstellen im Jahr 2021.

Das Wohlfahrtsfinanzierungs- und –transparenzgesetz (WoftG) sieht in Abschnitt 2 vor, die Steuerung der Sozial- und Gesundheitsberatung vom Land auf die Landkreise zu verlagern. Die Fördermittel für gewisse Angebote der Sozial- und Gesundheitsberatung sollen damit zukünftig über die Landkreise bzw. kreisfreien Städte und nicht mehr über das LAGuS bzw. über die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege beantragt und ausgereicht werden. Laut Gesetz soll das neue Verfahren zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Sowohl die kommunale Ebene, als auch die Wohlfahrtsverbände haben wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Umstellung zum 1. Januar 2021 verfrüht ist und die Landkreise und kreisfreien Städte zusätzliche Planungszeit benötigen.

Am 26. August 2020 hat das Sozialministerium einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, mit dem das Inkrafttreten von Abschnitt 2 des WoftG um ein Jahr - also auf Anfang 2022 - verschoben werden sollte. Der Landtag hat diesem Gesetzentwurf jedoch zur weiteren Beratung in die Ausschüsse (Sozialausschuss und Finanzausschuss) verwiesen. DiePressemitteilung des Sozialministeriums vom 26. August 2020 „Neustrukturierung der sozialen und gesundheitlichen Beratung: Kommunen erhalten mehr Zeit“ ist somit missverständlich, denn ein entsprechender Beschluss wurde noch nicht gefasst.

Hintergrund für die Verweisung in die Ausschüsse scheint zu sein, dass der vorliegende Gesetzenwurf als Artikelgesetz gestaltet ist ("Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB IX und anderer Gesetze") und dass zu den anderen Bestandteilen des Gesetzentwurfs aus Sicht des Landtags noch Beratungsbedarf besteht. Die grundsätzliche Entscheidung, Abschnitt zwei des WoftG um ein Jahr zu verschieben, scheint politisch unstrittig zu sein.

Das bedeutet jedoch: Noch gelten rein formal die Regelungen des Wohlfahrtsfinanzierungs- und transparenzgesetztes und die Förderung der Sozial- und Gesundheitsberatung müsste ab 2021 über die kommunale Ebene beantragt werden und nicht mehr über das LAGuS bzw. den Paritätischen MV. Die Förderanträge für das Jahr 2021 wären damit beim zuständigen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen. Belastbare Informationen, wie das Förderverfahren 2021 gestaltet werden soll, wenn der Landtag der Verschiebung zustimmt, liegen noch nicht vor. Wir vermuten jedoch, dass es in diesem Fall beim bisherigen Förder- und Antragsverfahren bleiben wird.

Um sich in alle Richtungen abzusichern, empfehlen wir daher unseren Mitgliedern, die Anträge sowohl entsprechend dem bisherigen Förderverfahren (für die Beratung für Menschen mit Behinderung und für die Allgemeine Soziale Beratung Antragsstellung über den Paritätischen MV) als auch hilfsweise beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt direkt zu stellen.

Wir werden unsere Mitglieder über den weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens auf dem Laufenden halten, sobald uns neue Informationen vorliegen.