Festlegungen des GKV nach § 85 Abs. 10 SGB XI: Pflegehilfskräfte

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 85 Absatz 10 SGB XI Verfahrensregelungen zur Vereinbarung von zusätzlichem Assistenz-Personal für vollstationäre Pflegeeinrichtungen festgelegt. Diese Festlegungen sind nun nach Zustimmung des BMG und BMAS veröffentlicht und in Kraft.

Mit dem GPVG wurde zum Januar 2021 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit geschaffen, zusätzliche Pflegehilfskräfte durch einen Vergütungszuschlag zu refinanzieren, ohne dass dies zu einer finanziellen Belastung der Bewohner*innen führt. Hierin liegt ein erster Umsetzungsschritt zur Ausstattung mit benötigtem zusätzlichen Assistenz-Personal im Sinne der Personalbemessungsstudie nach § 113c SGB XI. Angestrebt wird dabei die Vorhaltung von Assistenzkräften, die eine anerkannte Helferausbildung nach Landesrecht abgeschlossen haben. Sofern diese Qualifikation (QN 3) noch nicht vorliegt, soll diese Ausbildung berufsbegleitend durchgeführt werden. Ausbildungskosten werden dabei ebenfalls durch die Pflegekasse refinanziert.

Anspruch auf zusätzliches Personal
Zur kurzfristigen Umsetzung der Regelung in § § 85 Abs. 11 SGB XI hatte der GKV-Spitzenverband bereits im Januar ein Formular veröffentlicht, mit dem Einrichtungen durch entsprechende Mitteilung gegenüber den Pflegekassen in einem vorläufigen Verfahren den Anspruch auf zusätzliches Personal geltend machen können. Mit den nun veröffentlichten Festlegungen nach § 85 Abs. 10 SGB XI ist die Grundlage dafür geschaffen, dass zusätzliches Personal auch im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen durch die Vertragsparteien vereinbart werden kann. Dieses Verfahren ist grundsätzlich in § 2 Abs. 2 der GKV-Festlegungen vorgegeben. Darüber hinaus wird auch die Möglichkeit eröffnet den Vergütungszuschlag für zusätzliches Personal losgelöst von laufenden Pflegesatzverhandlungen zu vereinbaren. Dabei sollen gemäß Ziffer 5 Abs. 2 der GKV-Festlegungen landesrechtliche Verfahrensgrundsätze für Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuungskräfte entsprechende Anwendung finden.

Umsetzungsbedarf auf Landesebene
Somit sind die Verfahrensgrundsätze auf der Bundes-Ebene sowohl für das vorläufige Mitteilungs-Verfahren als auch für das Vereinbarungsverfahren weitgehend geklärt. Auf Landesebene besteht in Mecklenburg-Vorpommern jedoch gegenwärtig noch Umsetzungsbedarf, für den sich der Paritätische mit den Kollegialverbänden einsetzt.

Das Mitteilungs-Formular für das vorläufige Verfahren sowie die Festlegungen nach § 85 Abs. 10 SGB XI (Festlegungen Pflegehilfskräfte) finden Sie hier auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.