In Bezug auf den Vorschlag der „Expertenrunde ARS" zum Kostensatz ARS haben die Gremien der Rentenversicherung und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene diesem zugestimmt. Im Ergebnis erfolgt laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung eine Anhebung des Kostensatzes ARS für erbrachte Leistungen in zwei Stufen:
Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Kostensatz 68,50 Euro, ab 1. Januar 2022 75,00 Euro. Für diese beiden Jahre erfolgt keine Anpassung nach der Veränderungsrate gemäß § 71 Abs. 3 SGB V. Für den ab 1. Januar 2023 geltenden Kostensatz wird zu dem bisherigen Antragsverfahren der Erhöhung unter Berücksichtigung der Veränderungsrate zurückgekehrt.
Renten- und Krankenversicherung haben außerdem ein einheitliches Abrechnungsformular und einen Dokumentationsbogen abgestimmt. Diese Dokumente stehen dann ebenfalls im Internet zur Verfügung.
Die ergänzenden Hinweise werden in Kürze auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung eingestellt.