Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz, offziell "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" tritt zum 31. März 2021 in Kraft. Der Titel ist Programm: Es geht um den Erhalt der Regelungen, die aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen wurden, aber nach bisheriger Gesetzeslage spätestens zum 31. März 2021 außer Kraft treten.
Dasselbe gilt für Paragraf 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) selbst, der die Feststellung und Aufhebung der epidemischen Lage von nationale Tragweite regelt. Laut Gesetz werden die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit jetzt über den 31. März hinaus bis Ende Juni verlängert. Außerdem ist vorgesehen, dass der Bundestag künftig alle drei Monate über weitere Verlängerungen entscheiden muss. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
Der Bundesrat hat neben der Zustimmung zum Gesetz eine Entschließung verfasst, in der die Länder für die absehbar entstehenden Mehrkosten eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Landeshaushalten fordern. Diese, so die Forderung, soll auch nach Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite dauerhaft geregelt werden. Die entsprechende Entschließung finden Sie hier.
Folgende Regelungen scheinen für den Bereich der Wohlfahrt besonders relevant:
- Mit dem Gesetz wird § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes dahingehend geändert, dass eine Entschädigung jetzt auch schon möglich ist, wenn der Verdienstausfall durch eine vorsorgliche Isolation / Absonderung der Arbeitnehmer*in (z.B. zur Abklärung eines positiven Schnelltest) entsteht. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier.
- Eine weitere Änderung an § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes ermöglicht nun auch die Zahlung von Entschädigungsleistungen, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund einer behördlichen Empfehlung zu Hause betreuen. Bisher waren entsprechende Entschädigungen nur möglich, wenn Schule oder Kita behördlich geschlossen wurden. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier.
- Die Frist zum Nachweis über gewisse Masernimpfungen wurde verlängert. Hintergrund: Mit dem Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 wurde vorgesehen, dass bestimmte Personengruppen, u. a. Personen, die bereits am 01. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht waren oder dort arbeiten, den Nachweis über eine erfolgte Masernimpfung bis zum 31. Juli 2021 erbringen müssen. Diese Frist wurde nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Organisation der Prüfung der Nachweispflicht wegen der andauernden Covid-19 Pandemie erschwert sein kann (§ 20 Abs. 10 und 11 IfSG).
- Mit dem neuen § 26d Krankenhausfinanzierungsgesetz wird eine Prämie für Pflegekräfte in Krankenhäusern eingeführt, die besonders stark durch die Versorgung von Covid-19-Patienten belastet waren. Dafür stellt der Bund 450 Millionen Euro zur Verfügung. Die Auswahl der Prämien-Empfänger und die Höhe der Prämienzahlung obliegt dem Krankenhausträger im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung. Maßstab soll die jeweilige Belastung der Mitarbeitenden durch die Versorgung von Coronavirus-Patienten sein.
- Informationen zu Neuregelungen für den Bereich SGB XI finden Sie hier in einer separaten Fachinformation.
Das Infektionsschutzgesetz (§ 28a Abs. 3) wurde zudem dahingehend erweitert, dass bei der Frage, wann Schutzmaßnahmen aufzuheben oder einzuschränken sind, künftig nicht mehr nur der Inzidenzwert Berücksichtigung finden soll. Stattdessen soll bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen künftig auch die Anzahl der gegen Covid-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl (r-Wert) berücksichtigt werden.