Änderungen am Infektionsschutzgesetz

Durch Änderungen am Infektionsschutzgesetz sind zukünftig auch Entschädigungen möglich, wenn ein Verdienstausfall durch eine vorsorgliche Isolation bzw. Arbeitsunterbrechung einer Arbeitnehmer*in entsteht und wenn Kinder bis zum zwölften Lebensjahr sowie Kinder mit Behinderung aufgrund einer behördlichen Empfehlung zu Hause betreut werden.

Mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz wurden unter anderem Änderungen an § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Der genannte Paragraph regelt die Entschädigungsmöglichkeiten für Verdienstausfälle, die durch angeordnete Absonderung (Isolation) einer Arbeitnehmer*in entstehen.

In § 56 Abs. 1 IfSG wurde neu aufgenommen, dass eine Entschädigung für Verdienstausfall jetzt auch möglich ist, wenn eine Person sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung oder eines beruflichen Tätigkeitsverbotsvorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Die Regelung gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 ifSG bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können.

Mit den oben genannten Regelungen sind damit auch Entschädigungszahlungen für Arbeitnehmer*innen möglich, die sich z.B. nach einem positiven Corona-Schnelltest in die häusliche Absonderung begeben, um von dort einen PCR-Test zu veranlassen, bzw. die dort das Ergebnis des PCR-Tests abwarten. Eine entsprechende Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach einem positiven Corona-Schnelltest ergibt sich aus § 1 Abs. 5 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO.

Eine weitere Änderung betrifft § 56 Abs. 1a des IfSG. Der genannte Absatz regelt, dass eine erwerbstätige Person eine Entschädigung erhalten kann, wenn Kitas, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen werden und die erwerbstätige Person dadurch Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit einer Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss. Die genannte Regelung galt auch, wenn die Schule oder Kita nicht geschlossen, sondern lediglich die Präsenzpflicht aufgehoben wurde. Neu aufgenommen wurde die Regelegung, dass ein Anspruch auf Entschädigung auch dann besteht, wenn die Behörden lediglich eine Empfehlung ausgesprochen haben, von einem Besuch von Schule, Kita oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung abzusehen.

Weitere Informationen zu den Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes finden Sie hier: https://www.lagus.mv-regierung.de/Soziales/Soziales_Entschaedigungsrecht/Infektionsschutzgesetz/