BMG legt Entwurf für Pflegereform vor

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Entwurf für eine Pflegereform vorgelegt. Eine zeitnahe substantielle Reform der Pflegeversicherung sieht der Paritätische MV darin nicht.

Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)“ macht wenig Hoffnung auf eine zeitnahe substantielle Reform der Pflegeversicherung. Insbesondere die Grundsatzentscheidung für eine wesentliche Entlastung der Eigenanteile in der Pflege wird nicht getroffen. Es wird an Details gearbeitet. Die Funktionsfähigkeit des aktuellen Systems wird gesichert.

Anbei ein Überblick zu Eckdaten des Entwurfs:

  • der Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte erhöht werden, wodurch jährlichen Mehreinnahmen von 6,6 Milliarden Euro folgen sollen.
  •  Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge sollen zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben werden.
  • Jeweils zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 sollen die Geld- und Sachleistungen zusätzlich entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung angehoben werden (Dynamisierung).
  • Die Bundesregierung soll dazu ermächtigt werden, mittels einer Rechtsverordnung die Beitragssätze zügig anpassen zu können, falls es einen kurzfristigen Liquiditätsbedarf in der Pflegeversicherung geben sollte.
  • Die mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) im Jahr 2021 eingeführten Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen von Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen sollen erhöht werden:
    • bei einer Verweildauer von bis zu 12 Monaten um zehn Prozentpunkte von fünf Prozentpunkten auf 15 Prozentpunkte,
    • bei einer Verweildauer von 13 Monaten bis 24 Monate um fünf Prozentpunkte von 25 Prozentpunkten auf 30 Prozentpunkte,
    • bei einer Verweildauer von 25 Monaten bis 36 Monate um fünf Prozentpunkte von 45 Prozentpunkten auf 50 Prozentpunkte und
    • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten um fünf Prozentpunkte von 70 Prozentpunkten auf 75 Prozentpunkte angehoben werden.
  • Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, das Arbeitnehmer*innen erhalten können, wenn diese Familienmitglieder akut pflegen müssen, soll ausgeweitet werden: Wenn die Voraussetzungen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung vorliegen, soll das Pflegeunterstützungsgeld künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstagen je pflegebedürftiger Person (bisher: insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr) in Anspruch genommen werden können.
  • Die bislang getrennten Leistungsbeträge für Leistungen der Verhinderungspflege und Leistungen der Kurzzeitpflege sollen in einem gemeinsamen Jahresbetrag iHv 3386 Euro zusammengeführt werden.
  • Zur Personalbemessung in vollstationären Einrichtungen werden komplizierte, kleinteilige Regelungen getroffen, die dem erforderlichen Aufwind für eine Umsetzung zum 1. Julie 2023 erschweren.
  • Alle Einrichtungen der ambulanten und der stationären Pflege sollen verpflichtend bis 1. Juli 2024 an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen werden. Bislang war die Anbindung an die TI für stationäre Einrichtungen freiwillig.
  • Schließlich sollen pflegebedürftige Personen, ihre Pflegepersonen, weitere Angehörige und vergleichbar Nahestehende, Mitarbeitende in Krankenhäusern sowie in Beratungseinrichtungen künftig durch ein elektronisches Informationsportal bei der Suche nach freien Plätzen und Angeboten wohnortnaher ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen sowie flankierender Unterstützungs- und Beratungsangebote unterstützt werden.

Auf Bundesebene wird durch das Gesundheitsministerium nun zunächst eine Verbandsbeteiligung durchgeführt, bevor der Entwurf in das Regierungskabinett und das Parlament eingebracht werden kann.