BAGFW begrüßt vereinfachtes Zulassungsverfahren für Digitale Pflegeanwendungen

Die BAGFW hat zur Ersten Verordnung über die Digitalen Pflegeanwendungen (1. DiPAV-ÄndVO) Stellung genommen. Die Verordnung sieht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für DiPAs vor.

Der Anspruch auf Versorgung mit Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) wurde geschaffen, weil digitale Pflegeanwendungen einen unterstützenden und entlastenden Beitrag bei der häuslichen Pflege, Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung leisten können. Der Anspruch auf Versorgung mit DiPA umfasst jedoch nur DiPA, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen (sogenanntes DiPA-Verzeichnis) aufgenommen sind. Bisher ist keine DiPA in diesem Verzeichnis gelistet. Zudem sind bisher nur wenige Anträge auf Aufnahme einer Anwendung als DiPA beim BfArM eingegangen. Die DiPA sind somit noch kein Teil der pflegerischen Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Dies will das BMG zeitnah ändern.

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) sieht Regelungen vor, die das Antrags- und Prüfverfahren für Hersteller von DiPA und für das BfArM vereinfachen. Damit sollen DiPA zeitnah, einfacher und schneller in die Versorgung gelangen. Daraus ergibt sich Anpassungsbedarf in der DiPAV.

Diese Änderungen werden mit der Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (1. DiPAV-ÄndVO) umgesetzt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) e.V. hat zu dem Entwurf Stellung genommen. Der Paritätische und die BAGFW begrüßen die Vereinfachung des Zulassungsverfahrens für Digitale Pflegeanwendungen sowie die Erweiterung des pflegerischen Nutzens hinsichtlich einer Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen.

Die Stellungnahme ist auf der Internetseite der BAGFW einsehbar.