Im Rahmen des Erstattungsverfahrens bzw. der Schlussabrechnung des SodEG-Zuschusses prüfen die gemeinsamen Einrichtungen noch einmal, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf einen SodEG-Zuschuss bestanden hat und inwieweit vorrangige Mittel (z.B. Kurzarbeitergeld) abgezogen werden.
Dafür werden die Jobcenter auf die Maßnahmenträger zugehen und Angaben für die Schlussrechnung abfordern. Im Ergebnis wird gegenüber den Maßnahmenträgern vermutlich in den häufigsten Fällen ein Erstattungsanspruch geltend gemacht oder aber im Einzelfall auch ein Anspruch auf Nachzahlung festgestellt werden.
Zwei Abrechnungszeiträume
Es werden zwei Abrechnungszeiträume zugrunde gelegt: zum einen der Zeitraum 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Für diesen Zeitraum entsteht ein Erstattungs- oder Nachzahlungsanspruch regelmäßig frühestens ab April 2021. Der zweite Abrechnungszeitraum bezieht sich auf einen neuen Zeitraum, in dem Zuschüsse gezahlt worden sind bzw. gezahlt werden. Er er liegt in der Zeit vom 01. Januar 2021 bis längstens 31. Dezember 2021. Hierbei entsteht der Erstattungsanspruch regelmäßig frühestens drei Monate nach Ende der nationalen epidemischen Lage bzw. frühestens drei Monate nach Ende der epidemischen Lage in einem betroffenen Bundesland, spätestens jedoch ab April 2022.
Die öffentliche Weisung finden Sie auf der Website der BA unter:
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/weisungen#1478930186689
Von: Tina Hofmann, Der Paritätische Gesamtverband