Bestimmungen für die Darlehensgewährung aus dem Revolvingfonds / Neue Bestimmungen gültig ab 01.06.2024 / Neue Entgeltregelung gültig ab 01.05.2024

Seit dem 01.01.2020 stellt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, revolvierende Kreditmittel im Geltungsbereich für Gesamtdeutschland zur investiven Unterstützung von Projekten bereit, die in den Förderbereich des Bundes fallen.

Diese Mittel dienen der Gewährung von Darlehen an Einrichtungen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie deren Untergliederungen und der ihnen angeschlossenen Verbände. Sie können für den Erwerb von Grundstücken/Gebäuden sowie für Investitionen in den zeitgemäßen Ausbau, Neubau-, Umbau- und Sanierungsbaumaßnahmen sowie für die betriebsnotwendige Ausstattung verwendet werden. 

Die Höhe der aus diesen Mitteln zinslos zu gewährenden Darlehen wurde aktualisiert. Ab dem 01.06.2024 beträgt diese Unterstützung bis zu 50 % der Gesamtkosten eines Vorhabens, grundsätzlich nur noch bis zu € 1.000.000,00.

Entgeltregelung bei Krediten aus dem Revolvingfonds: 
Der Verbandsrat des Gesamtverbands beschloss am 7. Dezember 2002 die Einführung von Leistungsentgelten für die Mittelakquirierung für Mitgliedsorganisationen, soweit die dadurch abgedeckten Leistungen nicht allen Mitgliedern in gleicher Weise zu Gute kommen. Dazu gehören seither auch die Vermittlung von Darlehen aus dem Revolvingfonds. 

Das Entgelt beträgt 1 Prozent der Darlehenssumme für den Gesamtverband sowie 1 Prozent für den mitbearbeitenden Landesverband, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
Diese Regelung zur Vermittlung der Darlehen bedarf der Präzisierung, da in der Praxis in letzter Zeit häufiger Unklarheiten über die Fälligkeit und die Höhe des Leistungsentgelts entstehen. In jüngerer Zeit kam es vor, dass Antragstellende nach Bewilligung vom geplanten Vorhaben wieder Abstand genommen haben. 

Der Verbandsrat hat in seiner Sitzung vom 26.04.2024 einer Klarstellung zur Entgeltregelung bei Krediten aus dem Revolvingfonds zugestimmt. 
Künftig erfolgt erst nach Zeichnung des Darlehensvertrages über das Bundesmitteldarlehen aus dem Revolvingfonds durch den Antragsteller die Berechnung des Leistungsentgelts und die Rechnungstellung durch den Gesamtverband. 
Die Regelung tritt mit Wirkung ab dem 1. Mai 2024 in Kraft und ist auch für bereits eingereichte Anträge gültig. 

Im Anhang dieser Mitteilung finden Sie die neuen Bestimmungen, die ab dem 01.06.2024 gültig sind, sowie die aktuellen Antragsformulare für Ihre Mitgliedsorganisationen. 

Weiterhin möchten wir Sie hiermit darauf hinweisen, dass Anträge auf Bundesmitteldarlehen aus dem Revolvingfonds gemäß den geltenden Verfahrensrichtlinien spätestens sechs Wochen vor der Sitzung des BAGFW/BMFSFJ-Darlehensausschusses beim Gesamtverband eingereicht werden müssen. Das bedeutet, dass die Anträge beim Landesverband mindestens zwei Wochen vorher, also acht Wochen vor der Sitzung zur Prüfung eingereicht werden sollten.

Die Anträge sind in einfacher Ausführung vorab per E-Mail an Info@paritaet-mv.de und im Original per Post dem Landesverband zu übermitteln. Die Bestimmungen und Antragsunterlagen erhalten Sie im internen Bereich unter Service - Mitgliederbereich - Fördermöglichkeiten - Revolvingfonds.

Für das Jahr 2024 finden die Sitzungen des BAGFW/BMFSFJ-Darlehensausschusses an folgenden Terminen statt: 

Dienstag 27.08.2024 und 

Dienstag 19.11.2024